Eine SAPV-Verordnung hat keine gesetzlich festgelegte Höchstdauer. Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt trägt den Zeitraum auf dem Formular Muster 63 ein und richtet ihn am erwarteten Bedarf aus. Reicht der Zeitraum nicht, folgt eine Folgeverordnung. Eine zeitliche Obergrenze gibt es nur bei der Entlassung aus dem Krankenhaus: Klinikärztinnen und Klinikärzte dürfen die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) in der Regel für höchstens sieben Tage verordnen. Damit die Krankenkasse die Kosten von Anfang an trägt, muss ihr die Verordnung spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung vorliegen.
Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch auf SAPV hat, wie die Verordnung abläuft, wie lange sie gilt und wie SAPV-Team und ambulanter Pflegedienst zusammenarbeiten.
Was ist die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)?
Die SAPV ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 37b SGB V. Sie soll schwerstkranken Menschen ermöglichen, die letzte Lebensphase in der vertrauten Umgebung zu verbringen, also zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung oder an einem anderen Ort, an dem sie dauerhaft leben. Im Vordergrund steht nicht mehr die Heilung, sondern die Linderung von Schmerzen und anderen belastenden Beschwerden. Die SAPV umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination, insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle.
Erbracht wird sie ausschließlich von spezialisierten Leistungserbringern mit einem Vertrag nach § 132d SGB V. Dazu gehören palliativmedizinisch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegefachkräfte mit einer Weiterbildung in Palliative Care. Sie arbeiten eng mit Hausarztpraxen, Pflegediensten, ambulanten Hospizdiensten und Seelsorge zusammen und sind für ihre Patientinnen und Patienten rund um die Uhr erreichbar.
SAPV und AAPV: der Unterschied
Viele schwerkranke Menschen werden im Rahmen der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV) betreut, also von der Hausarztpraxis und einem ambulanten Pflegedienst. Die SAPV kommt hinzu, wenn diese Versorgung nicht mehr ausreicht, weil die Beschwerden besonders komplex sind. Sie ersetzt die bestehende Versorgung nicht, sondern ergänzt sie.
| Merkmal | AAPV | SAPV |
|---|---|---|
| Für wen? | schwerkranke Menschen, deren Beschwerden sich mit der allgemeinen Versorgung ausreichend lindern lassen | schwerstkranke Menschen mit komplexen Beschwerden und besonders aufwändiger Versorgung |
| Wer versorgt? | Hausarzt- oder Facharztpraxis und ambulanter Pflegedienst | spezialisierte Palliativärztinnen, Palliativärzte und Palliativpflegekräfte mit Vertrag nach § 132d SGB V |
| Verordnung | häusliche Krankenpflege, zum Beispiel Symptomkontrolle nach Nr. 24a der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie | Muster 63 nach der SAPV-Richtlinie |
| Erreichbarkeit | nach Absprache mit Praxis und Pflegedienst | Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft rund um die Uhr |
Wer hat Anspruch auf SAPV?
Anspruch auf SAPV haben gesetzlich Versicherte, bei denen zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
- Sie leiden an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung, dass ihre Lebenserwartung begrenzt ist. Die SAPV-Richtlinie spricht von einer Lebenserwartung, die nach begründeter ärztlicher Einschätzung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.
- Sie brauchen eine besonders aufwändige Versorgung, weil ein komplexes Symptomgeschehen vorliegt.
Komplex ist ein Symptomgeschehen in der Regel, wenn mindestens eines dieser Kriterien erfüllt ist: ausgeprägte Schmerzen, ausgeprägte neurologische, psychiatrische oder psychische Beschwerden, ausgeprägte Atem- oder Herzbeschwerden, ausgeprägte Magen-Darm-Beschwerden, ausgeprägte offene (ulzerierende) Wunden oder Tumore sowie ausgeprägte Beschwerden im Harn- und Genitalbereich. Die Richtlinie knüpft den Anspruch nicht an bestimmte Diagnosen. Neben Krebserkrankungen können deshalb zum Beispiel auch weit fortgeschrittene Herz-, Lungen- oder neurologische Erkrankungen eine SAPV begründen. Bei Kindern und Jugendlichen sind die Voraussetzungen als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt.
Die SAPV kann in der eigenen Wohnung, in einer stationären Pflegeeinrichtung, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe und an anderen Orten erbracht werden, an denen der schwerkranke Mensch dauerhaft lebt. Wer in einem stationären Hospiz versorgt wird, hat Anspruch auf den ärztlichen Teil der SAPV, wenn die übliche vertragsärztliche Versorgung dort nicht ausreicht.
Die SAPV-Verordnung auf Muster 63
Die SAPV wird auf dem bundeseinheitlichen Formular Muster 63 („Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung“) verordnet. Verordnen dürfen alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, also zum Beispiel die Hausarztpraxis oder eine onkologische Praxis, außerdem Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte. Auf dem Formular stehen unter anderem:
- der Verordnungszeitraum und die Angabe, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung handelt,
- die Diagnosen, die die SAPV begründen,
- das komplexe Symptomgeschehen mit einer näheren Beschreibung,
- die aktuelle Medikation einschließlich Betäubungsmitteln,
- der Umfang der notwendigen Versorgung.
Die vier Versorgungsstufen
Auf der Verordnung legt die Ärztin oder der Arzt fest, in welchem Umfang die SAPV tätig wird:
- Beratung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, der Pflegefachkraft oder der Patientin, des Patienten und der Angehörigen,
- Koordination der Palliativversorgung, etwa mit einem individuellen Behandlungsplan,
- additiv unterstützende Teilversorgung, bei der die SAPV einzelne ärztliche oder pflegerische Leistungen ergänzt, während Hausarztpraxis und Pflegedienst weiter versorgen,
- vollständige Versorgung, bei der die SAPV die palliative Behandlung vollständig übernimmt.
Die Stufe kann sich im Verlauf ändern. Weicht der Bedarf von der ursprünglichen Verordnung ab, stellt die Ärztin oder der Arzt eine neue Verordnung aus. Änderungen auf dem Formular selbst müssen erneut unterschrieben, gestempelt und datiert werden.
Wie lange gilt eine SAPV-Verordnung?
Eine feste Höchstdauer schreiben weder § 37b SGB V noch die SAPV-Richtlinie vor. Die Richtlinie verlangt lediglich, dass die Verordnung Angaben zur Dauer enthält. Den Zeitraum bestimmt die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt nach dem voraussichtlichen Bedarf. Die SAPV kann dabei durchgängig oder nur zeitweise erbracht werden, je nachdem, wie sich die Beschwerden entwickeln.
Erstverordnung und Folgeverordnung
Eine Erstverordnung liegt vor, wenn ein Mensch zum ersten Mal SAPV erhält. Alle weiteren Verordnungen sind Folgeverordnungen. Wie lange die Erstverordnung läuft, ist nicht vorgeschrieben, der Zeitraum steht auf dem Formular. Besteht der Bedarf über diesen Zeitraum hinaus, stellt die Ärztin oder der Arzt rechtzeitig eine Folgeverordnung aus. Rückwirkend darf nicht verordnet werden: Die Verordnung muss dem SAPV-Team vor Beginn der Versorgung vorliegen.
Nach Erhalt der Erstverordnung führt das SAPV-Team innerhalb von drei Arbeitstagen ein sogenanntes Assessment durch. Dabei erfasst es die körperliche, psychische, soziale und spirituelle Situation und die Versorgung im häuslichen Umfeld. Das Ergebnis geht an die Krankenkasse und ist Grundlage für den Behandlungsplan.
Sonderfall Krankenhausentlassung: höchstens sieben Tage
Hält eine Krankenhausärztin oder ein Krankenhausarzt die Entlassung für möglich und ist aus ihrer oder seiner Sicht SAPV nötig, darf sie oder er die Verordnung selbst ausstellen, in der Regel aber längstens für sieben Tage. Die Klinik muss die weiterbehandelnde Hausarztpraxis rechtzeitig informieren, damit diese die Folgeverordnung übernimmt und die Versorgung nahtlos weiterläuft. Für Angehörige heißt das: Klären Sie schon vor der Entlassung, wann die Hausärztin oder der Hausarzt einen Hausbesuch machen kann.
Wann die SAPV endet
Die SAPV endet, wenn der Verordnungszeitraum ohne Folgeverordnung ausläuft, wenn die Patientin oder der Patient ins Krankenhaus aufgenommen wird oder verstirbt. Sie endet auch dann, wenn sich der Zustand so weit stabilisiert, dass die allgemeine Versorgung durch Hausarztpraxis und Pflegedienst wieder ausreicht. Verschlechtert sich die Lage später erneut, kann wieder SAPV verordnet werden.
Fristen und Zeiträume im Überblick
| Situation | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Verordnung durch die Haus- oder Facharztpraxis | Zeitraum nach Bedarf, keine gesetzliche Höchstdauer | § 7 SAPV-Richtlinie |
| Verordnung bei Entlassung aus dem Krankenhaus | in der Regel längstens 7 Tage | § 7 Abs. 1 SAPV-Richtlinie |
| Vorlage bei der Krankenkasse | spätestens am 3. Arbeitstag nach der Ausstellung | § 8 SAPV-Richtlinie |
| Assessment durch das SAPV-Team | innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Erstverordnung | § 11 Rahmenvertrag SAPV |
| Symptomkontrolle durch den Pflegedienst (AAPV) | Erstverordnung bis zu 14 Tage, Folgeverordnungen nach Bedarf | Nr. 24a Häusliche Krankenpflege-Richtlinie |
Genehmigung und Kosten
Die Leistungen der SAPV müssen von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Patientin oder der Patient beantragt sie mit der Unterschrift auf der Rückseite des Formulars. Ist das nicht mehr möglich, vermerkt das SAPV-Team den Grund. Entscheidend ist die Frist: Liegt die Verordnung der Krankenkasse spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung vor, übernimmt die Kasse die Kosten der verordneten Leistungen, bis sie über den Antrag entschieden hat. Um die Frist zu wahren, darf das SAPV-Team die Verordnung auch per Fax oder elektronisch übermitteln.
Die SAPV ist eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das SAPV-Team darf von Versicherten keine Aufzahlungen verlangen. Genehmigt die Krankenkasse die verordneten Leistungen nicht oder nur teilweise, muss sie die Gründe mitteilen.
Was ein ambulanter Pflegedienst in der Palliativversorgung übernimmt
SAPV und ambulanter Pflegedienst ergänzen sich. Die SAPV bringt spezialisiertes palliativmedizinisches und palliativpflegerisches Wissen, die Koordination und eine Rufbereitschaft rund um die Uhr ein. Der Pflegedienst ist oft täglich vor Ort und übernimmt die Grundpflege, die Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung und die Anleitung der Angehörigen. Bei einer SAPV-Vollversorgung oder einer Teilversorgung, in der die SAPV die palliativpflegerische Versorgung komplett übernimmt, liegt die spezialisierte Pflege bei den SAPV-Pflegekräften. Andere Ansprüche, etwa auf Leistungen der Pflegeversicherung, bleiben davon unberührt.
Auch ohne SAPV kann ein ambulanter Pflegedienst palliativ versorgen. Seit 2017 kennt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie die Leistung „Symptomkontrolle bei Palliativpatientinnen oder Palliativpatienten“ (Nr. 24a). Sie umfasst in enger Abstimmung mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt zum Beispiel die Kontrolle von Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Atem- und Herzbeschwerden oder Verstopfung, die Versorgung exulzerierender, also nach außen aufgebrochener Wunden und die Krisenintervention bei Krampfanfällen, Blutungen oder akuten Angstzuständen. Die Erstverordnung gilt bis zu 14 Tage, Folgeverordnungen richten sich nach dem Bedarf.
Pflegerische Aufgaben im Alltag
Neben der Schmerz- und Symptomkontrolle prägt die Grundpflege den Alltag. Weil viele Betroffene in der letzten Lebensphase überwiegend liegen, gehören die tägliche Hautbeobachtung, regelmäßige Lagewechsel und eine sorgfältige Intimpflege dazu, damit kein wunder Po bei Erwachsenen entsteht. Auch Schwellungen wie ein Lymphödem nach einer Hüft-OP lassen sich durch Lagerung, Hautpflege und angepasste Bewegung lindern.
Ist ein Blasenkatheter gelegt, achtet das Pflegeteam darauf, wie oft ein Blasenkatheter gewechselt werden muss, und reagiert bei Katheterproblemen wie einem undichten Katheter unmittelbar, damit keine zusätzliche Belastung entsteht.
SAPV in Berlin: Ansprechpartner
In Berlin wird die SAPV von zugelassenen SAPV-Ärztinnen und SAPV-Ärzten gemeinsam mit spezialisierten SAPV-Pflegediensten erbracht. Eine kostenlose Beratung zur Organisation der Palliativversorgung zu Hause sowie Listen der Berliner SAPV-Versorger mit ihren Versorgungsbezirken bietet Home Care Berlin e.V. Zu Sterbebegleitung, Hospiz und Palliativversorgung berät außerdem die Zentrale Anlaufstelle Hospiz.
Die Rolle des DAKOS Pflegedienstes
Der DAKOS Pflegedienst ist ein ambulanter Pflegedienst mit Sitz in Berlin. Bei schwerkranken Menschen übernehmen wir die Grundpflege, die Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung und die palliative Pflege im Rahmen der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung. Wir beraten und schulen Angehörige und stimmen uns mit der Hausarztpraxis und, sobald eine SAPV verordnet ist, mit den SAPV-Ärztinnen, SAPV-Ärzten und SAPV-Pflegekräften ab. Unser Team spricht neben Deutsch auch Russisch, Englisch, Serbisch und Polnisch. Welche Unterstützung im Einzelnen möglich ist, zeigen die Leistungen des Pflegedienstes.
Fazit
Wie lange eine SAPV-Verordnung gilt, legt die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt fest. Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht, nur Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sind bei der Entlassung in der Regel auf sieben Tage beschränkt. Wichtig für Patientinnen, Patienten und Angehörige sind vor allem zwei Dinge: Die Verordnung muss der Krankenkasse spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung vorliegen, und eine Folgeverordnung sollte rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraums organisiert werden.
Häufige Fragen zur SAPV-Verordnung
- Wie lange gilt eine SAPV-Erstverordnung?
- Dafür gibt es keine feste Frist. Den Zeitraum trägt die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt auf Muster 63 ein. Wird die SAPV bei der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnet, gilt sie in der Regel höchstens sieben Tage. Danach übernimmt die Hausarztpraxis mit einer Folgeverordnung.
- Wer stellt die SAPV-Verordnung aus?
- Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, zum Beispiel die Hausarztpraxis oder eine Facharztpraxis, sowie Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte, etwa bei der Entlassung.
- Muss die SAPV bei der Krankenkasse beantragt werden?
- Ja. Der Antrag steht auf der Rückseite von Muster 63. Die Verordnung muss der Krankenkasse spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung vorliegen. Bis zur Entscheidung trägt die Kasse dann die Kosten der verordneten Leistungen.
- Was kostet die SAPV?
- Die SAPV ist eine Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. SAPV-Teams dürfen von Versicherten keine Aufzahlungen verlangen.
- Kann die SAPV auch im Pflegeheim erbracht werden?
- Ja. Die SAPV ist auch in stationären Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe möglich. Im stationären Hospiz besteht Anspruch auf den ärztlichen Teil der SAPV.
- Was ist der Unterschied zwischen SAPV und einem ambulanten Pflegedienst?
- Die SAPV erbringen spezialisierte Palliativärztinnen, Palliativärzte und Palliativpflegekräfte mit eigenem Vertrag nach § 132d SGB V, rund um die Uhr erreichbar. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt Grund- und Behandlungspflege sowie die allgemeine Palliativpflege und arbeitet mit der SAPV zusammen.
- Kann die SAPV beendet und später wieder aufgenommen werden?
- Ja. Stabilisiert sich der Zustand so, dass die allgemeine Versorgung wieder ausreicht, endet die SAPV. Verschlechtert er sich erneut, kann sie wieder verordnet werden.
Stand: September 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.
Quellen
- § 37b SGB V, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (gesetze-im-internet.de).
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV-RL), zuletzt geändert am 15.09.2022, in Kraft seit 24.11.2022.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Leistungsverzeichnis Nr. 24a (Symptomkontrolle bei Palliativpatientinnen oder Palliativpatienten).
- Kassenärztliche Bundesvereinigung: Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (Verordnung auf Muster 63).
- Kassenärztliche Vereinigung Berlin: Ergänzende Vordruckerläuterung mit Ausfüllanleitung Muster 63.
- GKV-Spitzenverband und Spitzenorganisationen der Hospiz- und Palliativversorgung: Rahmenvertrag nach § 132d Abs. 1 SGB V zur Erbringung von SAPV vom 26.10.2022, bereitgestellt von der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP).
- Deutscher Hospiz- und PalliativVerband (DHPV): Spezialisierte ambulante Palliativversorgung sowie Handreichung zum Rahmenvertrag SAPV für Erwachsene, Stand 20.01.2023.
- Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Berlin: Schwerstkranke und Sterbende.
- Home Care Berlin e.V.: SAPV-Pflegedienste in Berlin.
