Pflegegrad 1 ist für Personen vorgesehen, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweisen. Auch wenn der Pflegegrad 1 keine direkten Geldleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen umfasst, gibt es dennoch finanzielle Unterstützungen und Sachleistungen, die den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zugutekommen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die man wissen sollte:
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro monatlich und kann für verschiedene Dienstleistungen verwendet werden, die zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen beitragen. Dazu gehören Unterstützung im Haushalt, Betreuungsleistungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Entlastungsbetrag wird nicht direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Stattdessen erfolgt die Abrechnung über die Pflegekasse, die die Kosten für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen übernimmt. Der Pflegedienst oder die anerkannte Einrichtung rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Alternativ können Pflegebedürftige die Rechnungen einreichen und die Pflegekasse erstattet die Kosten.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen können Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro monatlich bei einem anerkannten Anbieter bestellen. Diese Pflegehilfsmittel erleichtern den Pflegealltag und verbessern die Hygiene. Dazu gehören Schutzmasken, Einmalhandschuhe, Schutzkittel, Flächendesinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Die Kosten werden direkt von der Pflegekasse übernommen oder nachträglich erstattet.
Hausnotruf
Die Kosten für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall schnelle Hilfe ermöglicht, werden bis zu einem Betrag von maximal 25 Euro monatlich übernommen. Die Kosten für den Hausnotruf werden direkt an den Anbieter des Hausnotrufsystems gezahlt. Pflegebedürftige müssen die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen, um die Erstattung zu erhalten.
Anpassung des Wohnumfelds
Pflegebedürftige können Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds in Höhe von bis zu 4.000 Euro erhalten. Dazu gehören der Einbau von Treppenliften, der Umbau des Badezimmers (z.B. barrierefreie Dusche) und die Verbreiterung von Türen. Die Zuschüsse werden direkt an den Dienstleister gezahlt, der die Umbauten durchführt. Pflegebedürftige müssen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen und die Maßnahmen genehmigen lassen.
Wohngruppenzuschuss
Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, erhalten einen Wohngruppenzuschuss in Höhe von 214 Euro monatlich. Der Wohngruppenzuschuss wird direkt an die ambulant betreute Wohngruppe gezahlt, in der der Pflegebedürftige lebt.
Beratungsangebote und Pflegekurse
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf umfassende Pflegeberatung und können an kostenfreien Pflegekursen teilnehmen, um sich besser auf die Pflege vorzubereiten. Diese Leistungen sind kostenfrei und werden von der Pflegekasse organisiert. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich direkt bei den entsprechenden Anbietern anmelden.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Pflegebedürftige können bis zu 50 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen erhalten, die im digitalen Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Diese Anwendungen können zur Unterstützung der Pflege und zur Förderung der Selbstständigkeit genutzt werden. Pflegebedürftige müssen einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, um die Kosten für digitale Pflegeanwendungen erstattet zu bekommen.
Fazit
Auch wenn Pflegegrad 1 keine direkten Geldleistungen wie Pflegegeld umfasst, gibt es dennoch zahlreiche finanzielle Unterstützungen und Sachleistungen, die den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zugutekommen. Es ist wichtig, sich über die verschiedenen Möglichkeiten zu informieren und die entsprechenden Anträge bei der Pflegekasse zu stellen, um die verfügbaren Leistungen optimal zu nutzen.