Krankenpfleger macht den Arm einer älteren Person sauber

Vollstationäre Pflege: Alternative zur häuslichen Versorgung

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Ist bei einer pflegebedürftigen Person die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich und ist auch eine teilstationäre Tages- oder Nachtpflege nicht umsetzbar, dann eine Pflegeheim vollstationäree Pflege an.

Einen Anspruch auf Verlegung und Unterbringung in stationäre Pflegeeinrichtungen haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2-5.

Einige Kliniken, Reha-Einrichtungen und Hospize bieten ebenfalls die vollstationäre Pflege an.

Was ist vollstationäre Pflege?

Bei der vollstationären Pflege wird laut Sozialgesetzbuch (43b SGB XI) die dauerhafte Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer Kurzzeitpflege Einrichtung verstanden.

Sie umfasst die Unterkunft und medizinische sowie die pflegerische Versorgung der Bedürftigen rund um die Uhr. 

Die heutigen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind nicht selten eine Mischung aus:

  • Pflegeheim mit Einzel oder Doppelzimmern,
  • Altenwohnheim mit kleiner seniorengerechter Wohnung und
  • Altenheim mit Zimmer oder Appartement.

In allen diesen Einrichtungen können sich die Bewohner auf Wunsch mit ihren Mitbewohnern treffen, am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen oder zusammen die Mahlzeiten einnehmen. Die medizinische Versorgung unterscheidet sich bei Pflegeheim Bewohnern nicht von der zu Hause lebenden Versicherter.

Wann hat man Anspruch auf vollstationäre Pflege?

Als Voraussetzung für den Anspruch auf vollstationäre Pflege im Sinne der Pflegeversicherung muss zum Beispiel der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) im Auftrag der Pflegeversicherung der versicherten Person „Heimbedürftigkeit“ bescheinigen.

Individuell unterschiedlich ist dies zum Beispiel bedingt durch:

  • die vorhandene oder drohende Verwahrlosung,
  • Eigen- oder Fremdgefährdungstendenzen oder
  • die Überforderung sowie die fehlende Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen aus dem Kreis der Angehörigen.

Zudem muss der Betroffene die Vorversicherungszeit erfüllen, also in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder familienversichert gewesen sein. Die Leistungen vollstationären Versorgung müssen zudem bei der Pflegekasse beantragt werden.

Die vollstationäre Pflege ist nach einer Klinikbehandlung oder aufgrund fortschreitender Erkrankungen erforderlich, wenn die Betroffenen ohne Hilfe nicht mehr zur Verrichtung ihrer täglichen Aufgaben und Tätigkeiten in der Lage sind und pflegerische Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung nicht gesichert sind.

Werden Pflegebedürftige, die in Pflegeheimen leben, etwa an Wochenenden zu Hause gepflegt, haben sie Anspruch auf Leistungen der häuslichen Pflege.

Seit 2017 haben Pflegebedürftige einen gesetzlichen Anspruch auf vollstationäre Pflege, unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit. Sie können sich auch für die vollstationäre Betreuung entscheiden, wenn das nach Ansicht der Pflegekasse nicht erforderlich ist, sie aber ihren Angehörigen nicht zur Last fallen möchten. Dann zahlt die Kasse zur Begleichung der pflegebedingten Kosten nur einen Zuschuss in Höhe der Pflegesachleistung beziehungsweise den Entlastungsbetrag.

Wer zahlt die vollstationäre Pflege?

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen der stationären Pflege. Sie sichert das Pflegerisiko jedoch nicht vollständig ab, sondern zahlt nur einen festen Betrag an Pflegeleistungen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten etwa für Gebäude Instandhaltung und Parkgebühren der Einrichtung müssen von den Bewohnern selbst getragen werden.

Ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen inklusive der Ausbildungsumlage sorgt dafür, dass alle Bewohner gleich viel zu zahlen müssen. Das ist unabhängig davon, ob und welche Leistungen gemäß der Pflegegrade 2 bis 5 bezogen werden. Damit soll eine bessere Planbarkeit der finanziellen Belastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erreicht werden.

Seit 2022 gewähren die Pflegekassen zum Eigenanteil einen Zuschuss zwischen 5 und 70 Prozent, der direkt an die vollstationären Einrichtungen gezahlt wird. Die Höhe des Zuschussbetrags ist davon abhängig, wie lange der Heimbewohner schon Leistungen der vollstationären Pflege erhält. Bei bis zu 12 Monaten Bezugsdauer sind das 5 Prozent, bei mehr als 24 Monaten 45 Prozent und bei mehr als 36 Monaten 70 Prozent.

Bestimmte soziale finanzielle Hilfe

Weist die betroffene Person finanzielle Bedürftigkeit nach, kann der über genehmigte Pflegeleistungen hinausgehende Bedarf auf Antrag durch die „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt gedeckt werden. In die Berechnung der Bedürftigkeit fließen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person wie auch des Ehegatten oder Lebenspartners mit ein.

Leben zum Beispiel von einem Ehepaar beide Partner im Pflegeheim, müssen sie ihr komplettes gemeinsames Einkommen für die Heimkosten aufwenden. Wohnt nur ein Ehepartner im Heim und der andere in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung, darf dem daheimgebliebenen Partner so viel Geld übrigbleiben, dass er seine Unkosten weiterhin bezahlen kann.

Das Sozialamt zahlt die vorgesehene Leistung der Pflegeversicherung, abhängig vom durch die Pflegekasse festgestellten Pflegegrad. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 stehen jedoch nur der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zur Verfügung. Dieser Personenkreis erhält also vom Sozialamt keine Hilfe zur Pflege. Bedürftige mit höheren Pflegegraden erhalten Hilfe zur Pflege vom Sozialamt nur, wenn „Heimbedürftigkeit“ festgestellt wurde.

Pflegewohngeld“ wird Heimbewohnern in Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gezahlt, damit aus Pflegebedürftigkeit nicht automatisch Sozialhilfebedürftigkeit entsteht. Die Voraussetzungen zum Bezug und die Höhe des Pflegewohngeldes sind in den Bundesländern unterschiedlich und werden in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt.

Welche Leistungen sind in der vollstationären Pflege enthalten?

Als Leistungen einer stationären Pflege gelten pflegebedingte Aufwendungen. Das sind:

  • die körperbezogene oder medizinische Behandlungspflege,
  • Kosten für Unterkunft (Mietnebenkosten),
  • Lebensmittelkosten,
  • Investitionen für die Kaltmiete sowie
  • individuell vereinbarte Zusatzleistungen wie Telefon und WLAN

Zuschüsse von der Pflegeversicherung gibt es nur für die pflegebedingten Aufwendungen. Die restlichen Kosten müssen die Bewohner aus der eigenen Tasche bestreiten.

Zahlreiche Pflegedienste in Berlin bieten aber nicht nur seniorengerechte Wohnungen an, sondern auch eine spezielle Betreuung durch fachlich geschultes Personal an, zum Beispiel für Demenzkranke. Hier wird auf die Bedürfnisse der Heimbewohner besonders eingegangen. Angeboten wird von einigen stationären Einrichtungen auch die Intensivpflege wie die Versorgung von künstlich beatmeten Menschen oder Wachkomapatienten.

In der vollstationären Pflege wird die medizinische Versorgung durch die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen der Länder und der Bundesvereinigung sichergestellt. Bewohner einer vollstationären Pflegeeinrichtung haben die freie Arztwahl.

Der Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung wird mit einem Heimvertrag dokumentiert. Darin sind alle für den Pflegebedürftigen relevanten Kostenpunkte wie die Pflegekosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten aufgelistet. Wichtig kann für die Bewohner aber ebenso sein, ob im Heim ein Friseur beschäftigt ist oder ob Physiotherapie angeboten wird. Der Vertrag sollte daher im Vorfeld gründlich gelesen und überprüft werden.

Auswirkungen des Coronavirus
Liebe Berliner*innen und Brandenburger*innen, Liebe Ratsuchende,
die Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben Auswirkungen auf sämtliche Projekte und Einrichtungen der DAKOS PFLEGEDIENST.
Die notwendige Versorgung und Betreuung unserer Kund*innen in der Häuslichkeit läuft unter besonderen zusätzlichen hygienischen Auflagen weiter. Beratungen nach §37.3 SGB XI werden telefonisch durchgeführt. Wenden Sie sich hierzu gern an Ihre DAKOS-Station in Ihrer Nähe.
Die Besuchsdienste der Pflegedienst DAKOS werden unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen fortgeführt. Gruppenangebote können derzeit nicht stattfinden. Trotz aller Einschränkungen sind wir natürlich auch weiterhin für Ihre Fragen und Probleme erreichbar – telefonisch und per E-Mail in den einzelnen Einrichtungen oder zentral im nebenstehenden Kontaktfeld.
Veränderungen werden vor Ort auch durch Aushänge kenntlich gemacht.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!
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