Zu Hause gepflegte Versicherte haben ab Pflegegrad 1 im Rahmen der Entlastungs- und Betreuungsleistungen der Pflegekassen den Anspruch auf einen Entlastungsbetrag über 125 Euro pro Monat (45b SGB XI). Das soll den pflegenden Familienmitgliedern und Freunden ein wenig Freiraum verschaffen.
Viele zusätzliche Entlastungsangebote werden aber durch das jeweilige Landesrecht geregelt und sind zweckgebunden einzusetzen. Es lohnt sich deshalb für Betroffene sowie für die Berater von Angehörigen, auf den Webseiten der zuständigen Landesbehörden nach individuell passenden Angeboten aus dem Pool der Entlastungsleistungen zu suchen.
Was sind Entlastungsleistungen?
Die nach Landesrecht anerkannten zusätzlichen Entlastungsleistungen zur Unterstützung unterliegen einem Konzept, das:
- Angaben zur Qualitätssicherung,
- eine Übersicht über die empfohlenen Leistungen und
- die Höhe, der hierfür den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellten Kosten enthält.
Zudem werden Vorgaben zur Qualifikation der Helfenden und zum nötigen Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen gemacht. Auf angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden wird ebenso eingegangen. Eine kontinuierliche fachliche Begleitung der ehrenamtlichen Helfer soll diese bei ihrer Arbeit unterstützen und sichern. Meist werden diese Angebote im Alltag auf ehrenamtlicher Basis umgesetzt.
Der Entlastungsbetrag ist dafür vorgesehen, pflegenden Angehörigen bei ihrer Arbeit einen kleinen Freiraum zu verschaffen.
Zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen (NRW) kann das Geld für Dienstleistungen, etwa für Hilfen im Haushalt oder zur Betreuung von Pflegebedürftigen verwendet werden. Anteilig können damit auch Ausgaben für eine Kurzzeitpflege, eine Begleitung zum Arzt oder Hilfe bei Einkäufen bezahlt werden.
Die 125 Euro dürfen aber gemäß Landesrecht auch eingesetzt werden, um eine Nachbarin zu bezahlen, die regelmäßig bei der pflegebedürftigen Person vorbeikommt. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gezahlt.
Was fällt unter Entlastungsleistungen?
Zu den zum Beispiel in NRW nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen:
- Alltags- und Pflegebegleitung,
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen,
- haushaltsnahe Dienstleistungen,
- Tages- und Nachtpflege,
- die Kosten für Unterkunft,
- Mahlzeiten und
- Investitionskosten.
Pflegedienste bieten meist neben der Körperpflege auch Leistungen wie eine Begleitung beim Einkaufen an. Die pflegerischen Hilfen der Grade 2-5 werden über die Pflegesachleistungen abgerechnet. Versicherte mit Pflegegrad 1 dagegen haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen und dürfen mit dem Entlastungsbetrag pflegerische Leistungen begleichen.
Spezielle Anforderungen bei Entlastungsleistungen
Ambulante Pflegedienste haben zur Erbringung von Leistungen eine Kassenzulassung und können daher die von ihnen erbrachten Entlastungsleistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Ist ein Pflegedienst mit der häuslichen Pflege beauftragt, können der Pflegebedürftige oder seine Angehörigen den Pflegedienst auf die speziellen „niedrigschwelligen Betreuungsleistungen“ ansprechen.
Wird bislang nur Pflegegeld ausgezahlt und keine Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht, besteht die Gelegenheit, das Thema Entlastungsleistungen zu behandeln.
Ambulante Pflegedienste leisten keine Körperpflege, sondern übernehmen die häusliche Betreuung und bieten Hilfen bei der Haushaltsführung an. Dazu gehört die Unterstützung bei Alltagstätigkeiten wie dem Kochen, das Organisieren und Pflegen und die Förderung der sozialen Kontakte und Fähigkeiten des Betreuten.
Ihre Leistungen rechnen die Betreuungsdienste über den Entlastungsbetrag oder die Pflegesachleistungen ab. An den Kosten für Leistungen der Kurzzeitpflege beteiligt sich die Pflegeversicherung.
Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung lassen sich hier mit der Höhe von 125 Euro im Monat aus dem Entlastungsbetrag nur anteilig abdecken. Für die Tages- und Nachtpflege bezahlt die Pflegeversicherung die pflegebedingten Ausgaben. Unterkunft und Verpflegung müssen die Pflegebedürftigen selbst bezahlen.
Nach Landesrecht anerkannte Angebote wurden zudem wegen der Corona-Pandemie um so genannte „Dienstleistungen bis zur Haustür“ erweitert. Dazu zählen zum Beispiel:
- der Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs,
- Botengänge zur Post oder Apotheke,
- Abhol- und Lieferservice von Speisen und Wäsche,
- die Organisation von Arztbesuchen und Behördenangelegenheiten
- sowie persönliche Gespräche per Telefon, Skype und E-Mail.
Wer kann Entlastungsleistungen erbringen?
Wer Betreuungs- und Entlastungsleistungen erbringt, muss nach Landesrecht in seinem Bundesland dazu anerkannt sein und mit den Pflegekassen abrechnen dürfen.
Die Leistungen eines ambulanten Pflegedienst, für die der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden kann, betreffen pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Unterstützung bei der Haushaltsführung. Das gilt ebenso für ambulante Betreuungsdienste.
Das Pflegestärkungsgesetz II fördert den Einsatz von zusätzlichen Mitarbeitern in Pflegeheimen und Einrichtungen der Tagespflege. Diese dürfen für je 20 Bewohner eine zusätzliche Betreuungskraft, für die die Pflegeversicherung die Kosten übernimmt, zusätzlich einstellen. Die Betreuer nicht einfach engagierte Amateure sein, sondern möglichst eine fachspezifische Ausbildung nachweisen und für die pflegebedürftige Person einen wirklich von Nutzen bringen.
Handelt es sich um Leistungen der Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, entspricht es der Praxis der Pflegekassen, dass auch bei diesen Leistungen Teile der Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden.
Können pflegende Angehörige den Entlastungsbetrag erhalten?
Die Verwendung des Entlastungsbetrags für Leistungen pflegender Angehöriger ist in der Regel nicht gestattet. Diese Leistung der Pflegekassen wurde ja eigens dafür eingeführt, um die kostenlos arbeitenden Betreuer aus dem Familienkreis zu entlasten.
Qualifizierte ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte übernehmen dann für einige Stunden im Monat Aufgaben, die sonst von den Verwandten oder guten Bekannten erledigt werden. In dieser Auszeit können die Angehörigen neue Energie schöpfen und die zu pflegende Person ist gut versorgt.
Privatpersonen haben regulär nur dann Anspruch auf Kostenerstattung aus dem Entlastungsbetrag, wenn sie zum Beispiel im Auftrag eines anerkannten Sozialen Nachbarschaftsdienstes arbeiten und die erbrachten Leistungen über den Dienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden.