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Pflegegrad 1: Leistungen und Unterstützung im Überblick

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Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad und wird Personen zuerkannt, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufweisen. Trotz der geringen Beeinträchtigung gibt es verschiedene Leistungen und Unterstützungen, die Pflegebedürftige in Anspruch nehmen können. In diesem Blogartikel erfahren Sie alles Wichtige rund um Pflegegrad 1, die Voraussetzungen und die möglichen Leistungen.

Was ist Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 bedeutet eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Sie erhalten Pflegegrad 1, wenn in Ihrem Pflegegutachten 12,5 bis unter 27 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbständigkeit festgestellt werden. Mit dem Pflegegrad können Sie Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen.

Bei der Pflegebegutachtung geht es um das Ausmaß der Selbständigkeit. Der notwendige Pflegeaufwand war früher einmal relevant, ist aber heute nicht mehr entscheidend. Das Gutachten ist in der Regel ausschlaggebend für die Entscheidung der Pflegekasse über einen bestimmten Pflegegrad.

Voraussetzungen für Pflegegrad 1

Um einen Pflegegrad zu bekommen, stellen Sie einen Antrag auf Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung. Daraufhin erstellt ein Experte ein Pflegegutachten nach dem „Neuen Begutachtungsassessment (NBA)“.

Bei der Pflegebegutachtung werden bis zu 100 Punkte für eingeschränkte Selbständigkeit vergeben. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus sechs unterschiedlich gewichteten Themenfeldern zusammen. Ausnahmen gelten bei der Kinderpflege sowie bei einer besonderen Bedarfskonstellation.

Kriterien für die Pflegebegutachtung

1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete fort? Wie kann er sich halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen?

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller im Alltag örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? Leidet er unter Wahnvorstellungen oder beschädigt er Gegenstände?

4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete täglich selbst waschen, pflegen und ernähren?

5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit, Therapien und Behandlungen wie zum Beispiel bei Dialyse oder Verbandswechsel?

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete seinen Tagesablauf planen, sich selbst beschäftigen oder Kontakte pflegen?

Hinter jedem der sechs Module stehen bis zu 16 feste Kriterien, die im Gutachten einzeln bewertet werden. Daraus ergibt sich für jedes Modul eine Punktzahl. Zusammengerechnet und gewichtet ergeben die Punktzahlen der Module die Gesamtpunktzahl.

Tipp: Pflegetagebuch als Vorbereitung auf das Gutachten

Ein ausgefülltes Pflegetagebuch ist eine wertvolle Vorbereitung auf den Termin zur Pflegebegutachtung. Es dient unter anderem als Gedächtnisstütze für die Frage, welche Tätigkeiten selbständig oder nur mit Hilfestellung möglich sind. So tragen Sie zu einem fairen Gutachten bei.

Leistungen bei Pflegegrad 1

Personen mit Pflegegrad 1 sind noch weitgehend selbstständig. Sie können sich in der Regel noch recht gut selbst versorgen und ihren Alltag in einigen Bereichen ganz ohne fremde Hilfe bewältigen. Deshalb sind die Leistungen bei Pflegegrad 1 insgesamt sehr eingeschränkt.

Bei manchen Leistungen spielt es jedoch keine Rolle, ob Sie Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 5 haben: Die Ansprüche sind grundsätzlich gleich. Das betrifft zum Beispiel den Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel und den Zuschuss zur Wohnraumanpassung.

Überblick zu den Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegeleistung Anspruch mit Pflegegrad 1
Pflegegeld kein Anspruch
Pflegesachleistungen kein Anspruch
Verhinderungspflege kein Anspruch
Kurzzeitpflege kein Anspruch
Entlastungsbetrag 125 Euro monatlich
Tages- oder Nachtpflege kein Anspruch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel Ja
Hausnotruf bis zu 25,50 Euro monatlich
Wohnraumanpassung bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme
Pflegeberatung und Beratungseinsatz Ja
Pflegekurse für Angehörige Ja
Pflegeunterstützungsgeld Ja
Wohngruppenzuschuss 214 Euro monatlich
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) bis zu 50 Euro monatlich
Vollstationäre Pflege im Heim 125 Euro monatlich

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst. Der Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Pflegeversicherte mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen eingesetzt werden, die Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und fördern.

Nutzen Sie den Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 1 für Tages- oder Nachtpflege, ambulante Pflege und Betreuung, Kurzzeitpflege sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht.

Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1

Viele Menschen mit Pflegegrad 1 brauchen vor allem etwas Unterstützung bei alltäglichen Aufgaben im Haushalt. Eine Haushaltshilfe ist dann oft eine bessere Lösung als eine Pflegekraft. Finanzieren können Sie eine Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 in der Regel mit dem Entlastungsbetrag.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Verhinderungspflege zur Finanzierung einer Vertretung der Pflegeperson bei Krankheit, Urlaub oder wichtigen Terminen. Auch ein Anspruch auf Kurzzeitpflege für eine vorübergehend stationäre Pflege besteht nicht. Beide Leistungen können Sie erst ab Pflegegrad 2 beanspruchen.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel bei Pflegegrad 1

Anspruch auf Hilfsmittel besteht für alle Personen mit einer Krankenversicherung. Hilfsmittel sind insofern nicht vom Pflegegrad abhängig, sondern erfordern in erster Linie ein Rezept von einem Arzt. Anders ist das bei Pflegehilfsmitteln: Hier wird ein Pflegegrad vorausgesetzt. Ob das Pflegegrad 1 oder 5 ist, spielt keine Rolle.

Zu den Pflegehilfsmitteln gehören technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett, Pflegerollstuhl, Waschwagen und mehr sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe und mehr.

Hausnotruf bei Pflegegrad 1

Ein Hausnotruf gehört zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Aber, anders als bei vielen anderen Pflegehilfsmitteln, ist hier der Zuschuss auf einen Fixbetrag festgelegt und an einheitliche Bedingungen geknüpft. Wenn Sie alleine wohnen, einen Pflegegrad haben und in einem Notfall vermutlich nicht per Telefon Hilfe rufen können, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf einen Zuschuss zu einem anerkannten Notrufsystem in Höhe von bis zu 25,50 Euro monatlich.

Zuschuss für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1

Wenn bestimmte Bewegungen immer schwerer oder gar unmöglich werden, dann werden harmlose Dinge plötzlich zu Hindernissen. Treppen, rutschige Wannen oder Toiletten ohne Haltegriffe werden zunehmend zu einer Gefahr für Sicherheit und Selbständigkeit. Zur Überwindung von Treppen hilft klassischerweise ein Treppenlift. Eine zweite große Gefahrenquelle ist oft das Bad. Hier lässt sich auf ganz unterschiedliche Arten ein Badumbau vollziehen: Mal mit größeren Umbauten, mal mit kleineren Verbesserungen.

In beiden Fällen fördert die Pflegeversicherung solche wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit bis zu 4.000 Euro pro Umbau-Projekt. Das bedeutet, dass Sie für unterschiedliche Maßnahmen jeweils die volle Fördersumme erhalten können. Das sollten Sie jedoch immer vorab klären.

Stationäre Pflege bei Pflegegrad 1

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf stationäre Pflege. Bei diesem Pflegegrad ist ein Umzug ins Pflegeheim in der Regel auch gar nicht notwendig. Entscheiden Sie sich trotzdem dafür, können Sie dafür lediglich 125 Euro monatlich von der Pflegekasse erhalten. Den Rest zahlen Sie selbst.

Weitere Leistungen bei Pflegegrad 1

Jede Pflegesituation ist anders – deshalb sollte auch die Pflege und Betreuung individuell auf den Einzelnen zugeschnitten sein. Um das zu ermöglichen, gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Pflegeleistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung stehen.

Weitere Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 umfassen Tagespflege & Nachtpflege, Pflegeberatung und Beratungseinsatz, Pflegekurse für Angehörige, Pflegeunterstützungsgeld, Wohngruppenzuschuss und digitale Pflegeanwendungen (DiPA).

Pflegeberatung und Beratungseinsatz

Mit Pflegegrad 1 erhalten Sie auf Wunsch eine kostenlose Pflegeberatung (7a) sowie bei Bedarf auch bis zu einmal jährlich einen Beratungseinsatz (37.3). Diese Beratungen helfen Ihnen, die Pflege besser zu organisieren und die richtigen Leistungen zu beantragen.

Pflegekurse für Angehörige

Praktische Pflege lernen vom Ankleiden über den Transfer bis hin zur Körperpflege – darum geht es in den Pflegekursen für Angehörige. Teilnehmen dürfen daran alle, die gerne pflegen wollen oder sich dafür interessieren. Und zwar kostenfrei.

Pflegeunterstützungsgeld

Auch das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung für Pflegende. Es übernimmt in akuten Pflege-Notfällen die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt, damit Sie nicht in finanzielle Schieflage geraten, weil Sie für andere da sind.

Wohngruppenzuschuss

Mit einem Zuschlag von 214 Euro pro Monat möchte die Pflegeversicherung Menschen fördern, die in Wohngruppen leben. Der Zuschlag liegt immer bei 214 Euro pro Monat, unabhängig davon, ob Sie Pflegegrad 1 oder 5 haben.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Als DiPA werden digitale Services zugelassen werden, die Pflegebedürftige und Pflegende in ihrer Situation unterstützen. Bis zu 50 Euro monatlich stellt die Pflegeversicherung bereit.

Unzufrieden? Widerspruch gegen Pflegegrad 1

Falls Sie vor kurzem Pflegegrad 1 erhalten haben und jetzt feststellen, dass die verfügbaren Leistungen Ihrer Situation absolut nicht gerecht werden, sollten Sie einen Pflegegrad-Widerspruch einlegen. Wenn es Hinweise auf eine entscheidende Fehleinschätzung gibt, wird das Gutachten wiederholt.

Fallbeispiel Pflegegrad 1

Pflegegrad 1 beschreibt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Doch was bedeutet das konkret? Das Beispiel einer fiktiven Person soll veranschaulichen, unter welchen Voraussetzungen Sie Pflegegrad 1 erhalten können.

Frau Meyer lebt zusammen mit ihrem Mann. Seit etwa zwei Jahren leidet sie an einer Arthrose, also einem Gelenkverschleiß. Bei Frau Meyer sind die Kniegelenke stark betroffen. Deshalb fühlt sich Frau Meyer beim Treppensteigen unsicher und ist auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen.

Der Pflegegutachter bescheinigt ihr im Modul „Mobilität“ 2 Punkte. Dies ergibt einen gewichteten Punktwert von 2,5 Punkten. Hinweise zur Gewichtung finden Sie weiter oben im Abschnitt „Kriterien für die Pflegegradbegutachtung“.

Teilweise tritt die Gelenksteife auch nach dem Schlafen auf und die Antragstellerin hat Schwierigkeiten, aus dem Bett aufzustehen. Auch beim Waschen und Anziehen plagen Frau Meyer die ersten Einschränkungen: Sie kann sich nicht mehr richtig bücken und erreicht somit kaum ihre Füße. Durch die beginnende Arthrose in den Schultern fällt es Frau Meyer zunehmend schwerer, die Arme zu heben. Das Waschen und Kämmen der Haare sowie das Be- und Entkleiden des Oberkörpers werden zur Herausforderung. Sie ist dabei oft auf Hilfe angewiesen.

Im Modul „Selbstversorgung“ erhält sie vom Gutachter 7 Punkte. Daraus ergibt sich ein gewichteter Punktwert von 10 Punkten.

Ihre fortschreitende Arthrose und ihre damit verbundenen Einschränkungen führen bei Frau Meyer dazu, dass Sie sich zunehmend unsicher fühlt und Ängste entwickelt. Sie geht nur noch ungern allein nach draußen. Auch hier ist sie also auf Hilfe angewiesen.

In den Modulen „Verhaltensweisen“ und „psychische Problemlagen“ erhält sie aufgrund ihrer oft auftretenden Ängste vom Gutachter 3 Punkte. Die gewichtete Anzahl der Punkte beträgt hier 7,5 Punkte.

Insgesamt bescheinigt der Experte Frau Meyer im Rahmen der Pflegebegutachtung 20 gewichtete Punkte. Damit liegt Sie klar zwischen 12,5 und 27 Punkten und hat deshalb Anspruch auf den ersten der fünf Pflegegrade.

Tipp: Selbst rechnen können Sie sich sparen

Wenn Sie einschätzen möchten, welcher Pflegegrad in Ihrem Fall vorliegen könnte, müssen Sie nicht selbst herumrechnen und Gewichtungen nachvollziehen. Nutzen Sie einfach den kostenlosen Pflegegradrechner von pflege.de und erhalten Sie Ihr Ergebnis ganz automatisch.

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 erhalten Versicherte mit einer anerkannten „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Das entspricht 12,5 bis unter 27 Punkten im Pflegegutachten.

Wann bekommt man Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 bekommt, wer bei der Pflegebegutachtung zwischen 12,5 bis unter 27 Punkte erhält. Dabei geht es um die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person, nicht um den Pflegeaufwand. Pflegegrad 1 bestätigt eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Ab wann kann man Pflegegrad 1 beantragen?

Wenn Sie pflegeversichert sind und im Alltag nicht mehr ganz ohne fremde Hilfe zurechtkommen, können Sie einen Pflegegrad beantragen. Daraufhin wird ein Pflegegutachten erstellt und die Pflegeversicherung entscheidet dann, ob und wenn ja, welchen Pflegegrad Sie erhalten.

Pflegegrad 1 entspricht welchem Grad der Behinderung?

Es gibt keinen direkten Zusammenhang zwischen einem Pflegegrad und einem Grad der Behinderung. Beides müssen Sie unabhängig voneinander beantragen. Die Ergebnisse können ebenfalls ganz unterschiedlich ausfallen.

Wieviel Geld gibt es bei Pflegegrad 1?

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Pflegegeld, welches Ihnen direkt ausbezahlt wird. Sie können aber verschiedene Leistungen im Sinne einer Kostenerstattung nutzen. Dazu gehören der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung, zur Wohngruppenförderung und mehr.

Pflegegrad 1: Wie bekomme ich das Geld?

Das ist von der jeweiligen Leistung abhängig, die Sie beanspruchen möchten. In der Regel können Sie Ansprüche entweder an Dienstleister abtreten, die dann direkt mit Ihrer Pflegeversicherung abrechnen. Oder Sie gehen in Vorleistung und lassen sich die Kosten im Nachhinein von Ihrer Pflegeversicherung erstatten.

Welche Leistungen bekommt man bei Pflegegrad 1?

Die wichtigsten Leistungen mit Pflegegrad 1 sind der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, der Zuschuss zum Hausnotruf, der Anspruch auf technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sowie der Zuschuss zur Wohnraumanpassung.

Wieviel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1?

Mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf Pflegegeld. Dafür benötigen Sie mindestens Pflegegrad 2.

Wer bekommt die 125 Euro bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag ist eine reine Kostenerstattung für anerkannte und tatsächlich wahrgenommene Leistungen. Mit Pflegegrad 1 können Sie damit Tages- oder Nachtpflege, ambulante Pflege, Kurzzeitpflege und „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ nutzen.

Pflegegrad 1: Wer darf pflegen?

Die Grundpflege (Hilfe bei Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung) können Laien übernehmen. Entsprechende Pflegekurse stellt die Pflegeversicherung kostenfrei bereit. Die meisten anderen pflegerischen Tätigkeiten sollten professionelle Pflegekräfte erledigen, wobei das bei Pflegegrad 1 in der Regel noch nicht notwendig sein sollte.

Wieviel Stunden Pflege bei Pflegegrad 1?

Der Aufwand für die Pflege ist bei Pflegegrad 1 noch eher gering. Genau beziffern lässt er sich aber nicht, denn schon seit 2017 ist der Zeitaufwand nicht mehr das entscheidende Kriterium für einen Pflegegrad.

Fazit

Pflegegrad 1 bietet eine Vielzahl von Leistungen und Unterstützungen, die darauf abzielen, die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu erhalten und die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Obwohl der Pflegegrad 1 nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit beschreibt, gibt es dennoch zahlreiche Möglichkeiten, die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern.



Auswirkungen des Coronavirus
Liebe Berliner*innen und Brandenburger*innen, Liebe Ratsuchende,
die Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben Auswirkungen auf sämtliche Projekte und Einrichtungen der DAKOS PFLEGEDIENST.
Die notwendige Versorgung und Betreuung unserer Kund*innen in der Häuslichkeit läuft unter besonderen zusätzlichen hygienischen Auflagen weiter. Beratungen nach §37.3 SGB XI werden telefonisch durchgeführt. Wenden Sie sich hierzu gern an Ihre DAKOS-Station in Ihrer Nähe.
Die Besuchsdienste der Pflegedienst DAKOS werden unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen fortgeführt. Gruppenangebote können derzeit nicht stattfinden. Trotz aller Einschränkungen sind wir natürlich auch weiterhin für Ihre Fragen und Probleme erreichbar – telefonisch und per E-Mail in den einzelnen Einrichtungen oder zentral im nebenstehenden Kontaktfeld.
Veränderungen werden vor Ort auch durch Aushänge kenntlich gemacht.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!
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