Nahaufnahme von Beschreibung von Pflegegrad 1

Pflegegrad 1: Alles, was Sie darüber wissen sollten

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Wenn Sie oder ein Angehöriger pflegebedürftig ist, stellt sich die Frage nach der richtigen Pflegeeinstufung. Wir unterstützen Sie gern bei der Einstufung in einen Pflegegrad und erklären Ihnen in diesem Blog-Beitrag, was Sie über Pflegegrad 1 wissen sollten.

Was ist Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 ist die geringste Einstufung in die Pflegeversicherung und bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person nur geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit hat. Diese Beeinträchtigungen können sich beispielsweise auf die Körperpflege, die Mobilität oder die Ernährung beziehen. In diesem Pflegegrad ist die Unterstützung durch pflegende Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst erforderlich, um die pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung bestmöglich versorgen zu können.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einstufung in Pflegegrad 1 nicht bedeutet, dass die pflegebedürftige Person keine Hilfe benötigt, sondern lediglich, dass die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit noch gering sind. Mit der Einstufung in Pflegegrad 1 haben die pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen Anspruch auf Leistungen, die ihnen die Pflege erleichtern und die Unterstützung in der häuslichen Umgebung sicherstellen.

Die Einstufung in Pflegegrad 1 ist keine endgültige Entscheidung. Sollten sich die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit im Laufe der Zeit verschlechtern, kann ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad gestellt werden. Auch regelmäßige Überprüfungen durch den medizinischen Dienst (MDK) sind vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigkeit immer richtig eingeschätzt wird.

Wie wird man in Pflegegrad 1 eingestuft?

Die Einstufung in Pflegegrad 1 erfolgt durch den medizinischen Dienst (MDK) nach § 45b SGB XI. Der MDK führt dazu eine Untersuchung der pflegebedürftigen Person durch, bei der verschiedene Aspekte der Selbstständigkeit und der Pflegebedürftigkeit bewertet werden.

Die Untersuchung beinhaltet eine Beurteilung der Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Verhaltensweisen und psychischen Probleme sowie der Umweltbedingungen in der häuslichen Umgebung. Basierend auf diesen Bewertungen wird die pflegebedürftige Person einer bestimmten Anzahl von Punkten zugeordnet, die Auskunft darüber geben, in welchen Pflegegrad sie eingestuft werden sollte.

Die Pflegegradskala umfasst 100 Punkte. Um in Pflegegrad 1 eingestuft zu werden, muss mindestens 27 Punkte erreicht werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es nicht nur darum geht, eine bestimmte Anzahl von Punkten zu erreichen, sondern auch darum, sicherzustellen, dass die Einstufung korrekt und fair ist. Der MDK wird daher auch die individuellen Umstände und Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person berücksichtigen, bevor er eine Entscheidung trifft.

Wir arbeiten eng mit dem medizinischen Dienst zusammen, um sicherzustellen, dass die Einstufung in Pflegegrad 1 richtig ist. Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung auf die Untersuchung durch den MDK und beraten Sie auch in Bezug auf die Leistungen, die Sie oder Ihr Angehöriger in Anspruch nehmen können.

Was bedeutet Pflegegrad 1 für die Finanzen?

Die Einstufung in Pflegegrad 1 hat Auswirkungen auf die finanziellen Leistungen, die Sie oder Ihr Angehöriger für die häusliche Pflege erhält. Für Pflegegrad 1 erhält man 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung. Diese Leistungen können für die Unterstützung durch pflegende Angehörige oder eine ambulant betreute Wohngruppe verwendet werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Leistungen nicht ausreichend sein können, um alle Kosten für die Pflege abzudecken. Einige Kosten können nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden und müssen von den pflegebedürftigen Personen oder ihren Angehörigen selbst getragen werden.

Es ist daher wichtig, sich über die Leistungen der Pflegeversicherung im Klaren zu sein und zu prüfen, ob zusätzliche Unterstützung durch private Versicherungen oder staatliche Förderungen in Anspruch genommen werden kann. Wir unterstützen Sie gerne bei der Klärung dieser Fragen.

Welche Leistungen sind in Pflegegrad 1 enthalten?

Pflegegrad 1 ist die geringste Stufe der Pflegebedürftigkeit und stellt die geringsten finanziellen Leistungen bereit. Die Geldleistungen, die in Pflegegrad 1 enthalten sind, dienen dazu, die pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung zu versorgen. Folgend ein Überblick über die Geldleistungen, die man bei Pflegegrad 1 erhält:

  • Monatliche Geldleistungen: Pflegegrad 1 berechtigt zu einer monatlichen Leistung von 125 Euro, die für die Unterstützung durch pflegende Angehörige oder eine ambulant betreute Wohngruppe verwendet werden kann.
  • Kosten für medizinische Hilfsmittel: Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten für medizinische Hilfsmittel, die für die Pflegebedürftige Person erforderlich sind.
  • Außerdem werden, sofern nötig, die Kosten für eine Wohnraumanpassung übernommen

Welche Leistungen sind nicht enthalten?

  • Anspruch auf Verhinderungspflege: Pflegegrad 1 berechtigt nicht zu einer Verhinderungspflege für die pflegende Person
  • Anspruch auf Kurzzeitpflege: Pflegegrad 1 berechtigt nicht zu einer Kurzzeitpflege, wenn die pflegebedürftige Person B. vorübergehend in ein Pflegeheim muss. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann hier aber unter Umständen ein Anspruch nach § 37 Abs. 1a und 39c SGB V auf sog. Überleitungspflege entstehen.
  • Anspruch auf Tages- oder Nachtpflege: Die Leistung wird nicht von der Pflegeversicherung übernommen und muss aus eigener Tasche bezahlt werden

Kann man in einen höheren Pflegegrad wechseln?

Ja, es ist möglich, von Pflegegrad 1 in einen höheren Pflegegrad zu wechseln. Die Pflegebedürftigkeit kann sich im Laufe der Zeit verändern und es kann nötig werden, die Pflegeleistungen anzupassen. Um eine Änderung der Einstufung zu beantragen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Der Antrag muss von einem medizinischen Dienst (MDK) begutachtet werden, der die Pflegebedürftigkeit erneut prüft und entscheidet, ob eine Änderung der Einstufung erforderlich ist. Es ist wichtig zu beachten, dass eine Änderung der Einstufung nicht automatisch erfolgt, sondern dass eine neue Untersuchung durchgeführt werden muss, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Wie kann man Pflegegrad 1 beantragen?

Um Pflegegrad 1 beantragen zu können, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Dieser Antrag muss von einem medizinischen Dienst (MDK) begutachtet werden. Der MDK wird dann eine Untersuchung durchführen und eine Punktzahl festlegen, die Auskunft darüber gibt, in welchen Pflegegrad die pflegebedürftige Person eingestuft werden soll.

Der Antrag auf Pflegegrad 1 kann von jeder Person gestellt werden, die für die pflegebedürftige Person verantwortlich ist, einschließlich pflegender Angehöriger, Ärzte, ambulante Pflegedienste oder Sozialarbeiter. Es ist wichtig, alle relevanten Dokumente und Unterlagen wie medizinische Berichte, Arztbriefe und Unterlagen zur häuslichen Umgebung bereitzustellen, um die Untersuchung des MDK zu unterstützen.

Wir können Ihnen dabei helfen, alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen zusammenzustellen und den Antrag auf Pflegegrad 1 ordnungsgemäß auszufüllen. Es ist wichtig, den Antrag frühzeitig zu stellen, um sicherzustellen, dass die Untersuchung des MDK rechtzeitig durchgeführt werden kann und dass die pflegebedürftige Person so schnell wie möglich die notwendigen Leistungen erhält. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für weitere Informationen und Unterstützung bei der Beantragung von Pflegegrad 1.

Auswirkungen des Coronavirus
Liebe Berliner*innen und Brandenburger*innen, Liebe Ratsuchende,
die Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben Auswirkungen auf sämtliche Projekte und Einrichtungen der DAKOS PFLEGEDIENST.
Die notwendige Versorgung und Betreuung unserer Kund*innen in der Häuslichkeit läuft unter besonderen zusätzlichen hygienischen Auflagen weiter. Beratungen nach §37.3 SGB XI werden telefonisch durchgeführt. Wenden Sie sich hierzu gern an Ihre DAKOS-Station in Ihrer Nähe.
Die Besuchsdienste der Pflegedienst DAKOS werden unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen fortgeführt. Gruppenangebote können derzeit nicht stattfinden. Trotz aller Einschränkungen sind wir natürlich auch weiterhin für Ihre Fragen und Probleme erreichbar – telefonisch und per E-Mail in den einzelnen Einrichtungen oder zentral im nebenstehenden Kontaktfeld.
Veränderungen werden vor Ort auch durch Aushänge kenntlich gemacht.
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