Pflegegeld 2027: Was ändert sich wirklich bei der Pflegereform?
Das Pflegegeld beträgt für das Jahr 2026 regulär 347 Euro bei Pflegegrad 2 und steigt gestaffelt bis auf 990 Euro im Monat. Nach geltendem Recht bleiben diese Beträge auch 2027 gleich (Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro); die Pflegekasse zahlt es monatlich im Voraus, meist zum Monatsersten. Viele Betroffene fragen sich nun, ob die geplante Pflegereform diese Beträge für das Jahr 2027 verändert oder durch ein neues Entlastungsbudget ersetzt. Maßgeblich ist hierbei der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026. Er sieht ab 2027 ein Entlastungsbudget von 380 bis 1.080 Euro im Monat vor, ist aber noch nicht beschlossen.
Gesetzgebung: Pflegereform 2027 und offene Fragen
Rund um das Thema Pflegegeld 2027 kursieren derzeit viele widersprüchliche Meldungen. Ursache für diese Verunsicherung ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026. Zwar sieht dieser Entwurf umfassende Neuregelungen der Leistungsstrukturen vor, er ist jedoch noch kein verabschiedetes Gesetz.
Derzeit läuft das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat (Stand: November 2026). Da weder Bundestag noch Bundesrat über die geplanten Maßnahmen abgestimmt haben, sind Anpassungen jederzeit möglich. Für Sie als Pflegebedürftige bzw. pflegende Angehörige gelten daher vorerst die bisherigen Leistungsbeträge. Bis zum Inkrafttreten der Reform bleibt die gewohnte Unterstützung durch die Pflegekasse in vollem Umfang gesichert.
- Gesetzentwurf vom 30. September 2026: Ein Vorschlag, der noch nicht gesetzlich beschlossen ist
- Laufendes Verfahren: Erst beschließt der Bundestag, dann berät der Bundesrat
- Bis zum Inkrafttreten: Die bisherigen Leistungsansprüche bleiben unverändert bestehen
Vom Pflegegeld zum Entlastungsbudget: Das geplante Modell ab 2027
Bei den Diskussionen um die Pflegereform steht die Weiterentwicklung der bisherigen Leistungsansprüche im Mittelpunkt. Während sich viele Ratsuchende fragen, wie sich das Pflegegeld 2027 verändert, zielt der aktuelle Gesetzentwurf auf eine stärkere Zusammenfassung verschiedener Budgets ab.
Bereits im Jahr 2026 greift für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege der gemeinsame Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro. Für 2027 sieht der Gesetzentwurf vor, diesen Jahresbetrag abzuschaffen und das Pflegegeld in ein höheres Entlastungsbudget einzubetten, aus dem auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und geplante Ersatzpflege bezahlt werden sollen. Der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro soll dagegen in einem neuen Sozialraumbudget aufgehen. Eine solche Umstellung brächte zwar rechnerisch höhere Monatsbeträge beim Pflegegeld mit sich, bedeutete jedoch nicht zwingend mehr Geld zur freien Verfügung. Häufig handelt es sich primär um eine Zusammenlegung zweckgebundener Töpfe statt um eine reine Erhöhung der monatlichen Auszahlung. Auch für Betroffene mit Pflegegrad 4 bleibt daher entscheidend, welche Bausteine künftig flexibel abrufbar bleiben.
- Gemeinsamer Jahresbetrag: Seit Mitte 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bei 3.539 Euro gebündelt.
- Zweckgebundene Hilfen: Der Entlastungsbetrag beträgt regulär 131 Euro im Monat.
- Geplantes Entlastungsbudget: Höheres Pflegegeld, aus dem auch Verbrauchsmaterial und geplante Ersatzpflege zu zahlen wären.
Pflegegeld 2026 im Vergleich zu den Reformplänen 2027
| Pflegegrad | Gesichertes Pflegegeld 2026 | Reformpläne 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeldanspruch | Kein Pflegegeld, Entlastungsbetrag soll entfallen |
| Pflegegrad 2 | 347 € monatlich | 380 € monatlich als Entlastungsbudget |
| Pflegegrad 3 | 599 € monatlich | 630 € monatlich als Entlastungsbudget |
| Pflegegrad 4 | 800 € monatlich | 890 € monatlich als Entlastungsbudget |
| Pflegegrad 5 | 990 € monatlich | 1.080 € monatlich als Entlastungsbudget |
Quellen: § 37 SGB XI; Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026 (noch nicht beschlossen). Das Entlastungsbudget soll auch Verbrauchsmaterial und Ersatzpflege abdecken.
Änderungen bei den Pflegegraden: Geplante Anhebung der Punktzahlen
Neben den Diskussionen um Budgets sieht der Gesetzentwurf zur Pflegereform auch strukturelle Anpassungen bei der Begutachtung vor. Derzeit ermittelt der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit anhand von sechs Modulen gemäß § 15 SGB XI. Aus den gewichteten Punkten ergibt sich die Einstufung, beispielsweise liegt die Spanne für Pflegegrad 4 bei 70 bis unter 90 Punkten.
Geplant sind höhere Zugangsschwellen: 15 statt 12,5 Punkte für Pflegegrad 1, 30 statt 27 für Pflegegrad 2 und 50 statt 47,5 für Pflegegrad 3; Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten. Für Betroffene und Angehörige wirft dies oft die Frage auf, wie viel Unterstützung sie künftig bewilligt bekommen. Wer bis Ende 2026 einen Pflegegrad beantragt hat, soll laut Entwurf Bestandsschutz bekommen: Eine Herabstufung allein wegen der neuen Punktwerte wäre dann ausgeschlossen.
Während das Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 fließt, besteht nach geltendem Recht bereits ab Pflegegrad 1 ein Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag. Wie die Kriterien für die Einstufung im Detail gewichtet werden, zeigt unser Ratgeber zur Pflegegrad-Einstufung.
- Modulbasierte Prüfung der Selbstständigkeit durch den Medizinischen Dienst
- Diskutierte Schwellenanhebung bei Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte
- Bestandsschutz für Einstufungen nach bisherigem Recht geplant
- Fokus auf Erhalt von Selbstständigkeit und präventiven Hilfen
Verhinderungspflege 2027: Reform der Ersatzpflege im Detail
Für pflegende Angehörige bedeutet die Verhinderungspflege eine unverzichtbare Entlastung bei Krankheit oder Urlaub. Aktuell gilt für das Jahr 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 Euro ab Pflegegrad 2; beide Leistungen sind jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr möglich.
Der Gesetzentwurf sieht jedoch vor, die Verhinderungspflege ab 2027 nicht mehr als eigene Leistung zu führen. Vorgesehen sind getrennte Budgets für professionelle Pflegedienste (Sachleistungsbudget), selbst organisierte Hilfen (Entlastungsbudget) und akute Notsituationen: Für Kurzzeitpflege und ab 2028 auch einen ambulanten Notdienst soll es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr geben. Damit soll geregelt werden, in welche Bereiche die Mittel fließen. Bis zum Inkrafttreten der Reform bleibt das bisherige, flexible System der Verhinderungspflege bestehen.
Entlastungsbetrag: Geplanter Wegfall der 40-Prozent-Umwidmung
Neben der Verhinderungspflege ist der gesetzliche Entlastungsbetrag eine zentrale Stütze im Alltag. Aktuell erstattet die Pflegekasse bei häuslicher Pflege in allen Pflegegraden bis zu 131 Euro monatlich für anerkannte Unterstützungsangebote oder hauswirtschaftliche Hilfen. Zudem besteht bislang die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent der ungenutzten ambulanten Pflegesachleistungen für Alltagsbegleitung umzuwidmen.
Im Zuge der Debatte um die Pflegereform und ein künftiges Modell für das Pflegegeld 2027 steht dieser Mechanismus jedoch auf dem Prüfstand. Der Gesetzentwurf streicht ihn: Alltagshilfen sollen als zugelassene Betreuungsdienste über das Sachleistungsbudget abrechnen können. Das Ziel dieser Überlegungen ist es, bürokratische Hürden abzubauen und quartierbezogene Hilfen direkt zu finanzieren. Für pflegende Angehörige würde das bedeuten, dass sie Mittel für die Alltagsunterstützung nicht mehr mühsam mit ambulanten Sachleistungen verrechnen müssten. Der Entlastungsbetrag würde dabei vom Sozialraumbudget abgelöst: Ab Pflegegrad 2 wären bis zu 175 Euro im Monat vorgesehen (unter 25 Jahren bis zu 300 Euro), allerdings nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 1 soll er entfallen. Wie die genaue Ausgestaltung ab 2027 gesetzlich geregelt wird, bleibt abzuwarten.
- Entlastungsbetrag von derzeit bis zu 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1
- Bisherige Umwidmung von bis zu 40 Prozent ambulanter Pflegesachleistungen
- Geplantes Sozialraumbudget für Alltags- und Nachbarschaftshilfe in der Diskussion
Pflegehilfsmittel ab 2027: Was wird aus der 42-Euro-Pauschale?
Neben finanziellen Leistungen für die direkte Betreuung spielt die Unterstützung für Hygieneartikel eine wesentliche Rolle im Versorgungsalltag. Aktuell mit Stand 2026 übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige aller Grade die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einem Betrag von 42 Euro monatlich. Dieser monatliche Zuschuss deckt notwendige Artikel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen ab.
Im Zuge der Diskussionen rund um das Pflegeneuordnungsgesetz und die Pflegereform für das Pflegegeld 2027 steht auch dieser Anspruch vor strukturellen Anpassungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, die eigene Monatspauschale von 42 Euro ab 2027 zu streichen: Verbrauchsmaterial wäre dann aus den höheren Budgets zu bezahlen, vor allem aus dem Pflegegeld (Entlastungsbudget). Dieser Schritt ist jedoch bislang nicht gesetzlich beschlossen.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert diese Debatte für Personen mit Pflegegrad 1. Da in diesem Pflegegrad weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen bezogen werden können, sind der Entlastungsbetrag und die 42-Euro-Pauschale die zentralen Hilfsleistungen. Nach dem Gesetzentwurf fielen bei Pflegegrad 1 beide Leistungen weg. Im Gegenzug sind dort bis zu zwei zusätzliche Beratungsbesuche in den ersten drei Monaten nach erstmaliger Einstufung und ab 2029 eine Pflegebegleitung geplant.
- Aktueller Stand 2026: Fester monatlicher Anspruch von bis zu 42 Euro für Verbrauchsmaterialien von Pflegegrad 1 bis 5.
- Reformüberlegungen 2027: Mögliche Zusammenfassung der Sachmittel im Rahmen eines Entlastungsbudgets.
- Bedeutung für Pflegegrad 1: Wichtige Absicherung, da kein Anspruch auf klassisches Pflegegeld besteht.
- Status quo: Bislang handelt es sich um Pläne aus dem Gesetzentwurf; das bisherige Verfahren bleibt vorerst unverändert gültig.
Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI und Pflegebegleitung ab 2029
Wer rein häuslich versorgt wird und Pflegegeld bezieht, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Nachweise über einen Beratungsbesuch nach § 37.3 SGB XI zu erbringen. Diese Termine dienen der Qualitätssicherung und der praktischen Entlastung pflegender Angehöriger. Zugelassene Pflegedienste sehen sich die Pflegesituation vor Ort an und zeigen konkrete Hilfsangebote auf. Stand 2026 müssen alle Pflegegeldbeziehenden der Pflegegrade 2 bis 5 diesen Besuch halbjährlich abrufen; in den Pflegegraden 4 und 5 können sie ihn auch vierteljährlich in Anspruch nehmen, eine Pflicht ist das nicht.
Im Kontext künftiger Gesetzgebungsschritte rund um das Pflegegeld 2027 diskutiert die Bundespolitik im Pflegeneuordnungsgesetz tiefgreifende Reformen: Geplant ist, die bisherigen Pflichttermine ab 2029 durch eine jährliche, ganzheitliche Pflegebegleitung abzulösen. Bis dahin bleibt die bisherige Abrufpflicht für alle Beziehenden verbindlich bestehen. Bei Bedarf bietet eine qualifizierte Pflegeberatung in Berlin Unterstützung bei der termingerechten Durchführung.
- Pflegegrad 1: Einmal pro Halbjahr freiwillig abrufbar
- Pflegegrad 2 und 3: Verpflichtender Beratungsbesuch einmal pro Halbjahr
- Pflegegrad 4 und 5: Verpflichtend einmal pro Halbjahr, auf Wunsch einmal pro Quartal
- Geplante Reform ab 2029: Übergang in eine strukturierte, jährliche Pflegebegleitung
Pflegegeld-Rechner 2027: Was ändert sich für Sie?
Vergleichen Sie Ihre heutigen Pflegeleistungen mit den geplanten Budgets ab 2027. Wählen Sie dazu Pflegegrad, Versorgungsform und Alter.
Stand: Kabinettsentwurf vom 30.09.2026. Die Pflegereform 2027 ist noch nicht beschlossen. Im parlamentarischen Verfahren können sich Beträge und Regeln noch ändern.
1. Welcher Pflegegrad liegt vor?
Pflegegrad noch unklar? Nutzen Sie den Pflegegradrechner.
2. Wer übernimmt die Pflege?
3. Alter der pflegebedürftigen Person
Heute
Leistungen 2026
Ab 2027
geplant laut Kabinettsentwurf
Jahresbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bzw. das Überbrückungsbudget sind anteilig auf den Monat umgerechnet. Sie stehen nur zur Verfügung, wenn die Leistung tatsächlich genutzt wird.
Ab 2027 sollen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und geplante Ersatzpflege aus den Budgets bezahlt werden. Höhere Beträge bedeuten deshalb nicht automatisch mehr Geld zur freien Verfügung.
Kombinationsleistung (Angehörige und Pflegedienst gemeinsam) ist hier nicht abgebildet. Lassen Sie sich dazu individuell beraten.
Sie möchten wissen, wie Sie Ihre Budgets 2027 bestmöglich nutzen? Wir beraten Sie persönlich und kostenfrei.
Pflegeberatung anfragenFAQ: Häufige Fragen zum Pflegegeld 2027
Wird das Pflegegeld 2027 wieder erhöht?
Eine automatische Erhöhung der reinen Pflegegeldsätze ist für 2027 nicht vorgesehen: Nach geltendem Recht steigen die Leistungsbeträge erst zum 1. Januar 2028. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 soll ab 2027 ein Entlastungsbudget mit höheren Beträgen eingeführt werden, etwa 380 statt 347 Euro bei Pflegegrad 2; beschlossen ist das noch nicht.
Wie viel Pflegegeld gibt es 2028?
Das steht noch nicht fest. Nach geltendem Recht steigen alle Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 um die Kerninflation der vorangegangenen drei Jahre, höchstens so stark wie die Löhne. Der Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz würde diese Erhöhung streichen: 2028 bliebe es beim Entlastungsbudget, etwa 890 Euro bei Pflegegrad 4 oder 1.080 Euro bei Pflegegrad 5, ab 2029 sollen die Beträge jährlich steigen.
Wird die Verhinderungspflege 2027 abgeschafft?
Nach geltendem Recht nicht: Mit Stand 2026 steht Versicherten ab Pflegegrad 2 der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Gesetzentwurf sieht aber vor, die Verhinderungspflege ab 2027 nicht mehr als eigene Leistung zu führen: Ersatzpflege wäre aus dem Pflegegeld (Entlastungsbudget) oder dem Sachleistungsbudget zu bezahlen, für Notsituationen und Kurzzeitpflege gäbe es ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro im Jahr. Beschlossen ist das noch nicht.
Wird Verhinderungspflege überprüft?
Ja, die Pflegekasse prüft die Abrechnungen und verlangt Angaben zum Grund der Verhinderung und zur eingesetzten Ersatzpflegeperson sowie Belege über die Kosten. Zudem wird genau geprüft, ob nahe Angehörige oder erwerbsmäßige Pflegekräfte die Vertretung übernommen haben, da dies die Erstattungshöhe beeinflusst.
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