Pfleger mit Mann im Rollstuhl: Spielfigur auf Euromünzen und Scheinen als Symbolbild für den Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag verschafft pflegenden Angehörigen Freiräume

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Mehr als 80 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause gepflegt. Die Angehörigen tragen im Pflegealltag rund um die Uhr die Hauptlast der häuslichen Betreuung, was sie viel Kraft und Zeit kostet. Um die pflegenden Angehörigen zu entlasten, haben die zu Hause gepflegten Versicherten Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Die zusätzliche Entlastungsleistung soll es Pflegebedürftigen ermöglichen, die im jeweiligen Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag wahrzunehmen, um diesen interessanter und selbstbestimmter zu gestalten.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI des Sozialgesetzbuchs ist eine zusätzliche Geldleistung der Pflegeversicherung für Bedürftige ab Pflegegrad 1. Der Betrag kann zum Beispiel für die anerkannten Leistungen ambulanter Pflegedienste gezahlt werden, die pflegerische Unterstützung oder Hilfe im Haushalt leisten. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 dürfen den Entlastungsbetrag außerdem für Leistungen im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen, das sind zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Baden.

In einem Kalendermonat nicht voll ausgeschöpfte Entlastungsbeträge gehen nicht verloren, sondern werden in die darauf folgenden Kalendermonate übertragen. Die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchten Restbeträge können noch bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderhalbjahres ausgegeben werden.

Die Durchführung der Pflege in seinem Zuhause, der Nachweis eines Pflegegrads und die Zweckgebundenheit sind Kriterien, die der versicherte Pflegebedürftige für die Auszahlung des Entlastungsbetrags erfüllen muss. Die Anerkennung der durchgeführten Entlastungs- und Betreuungsleistungen durch das jeweilige Landesrecht ist eine weitere Voraussetzung.

Wie bekomme ich den Entlastungsbetrag?

Macht der Pflegebedürftige eine Kostenerstattung für die ihm entstandenen und vom Landesrecht anerkannten Angebote für Aufwendungen im Sinne des Entlastungsbetrags geltend, muss er sie mit den gesetzlichen Pflegekassen abrechnen oder die jeweiligen Belege seiner privaten Versicherung einreichen. Aus dem Antrag auf Erstattung der Kosten und aus den Belegen muss hervorgehen, bei welchen Leistungen ihm Eigenbelastungen entstanden sind und in welcher Höhe die angefallenen Beträge beglichen werden sollen.

Handelt es sich um Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Leistungen der Kurzzeitpflege oder der Tages- oder Nachtpflege, können auch diese Kosten aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden. Die Kostenübernahme wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächliche Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Das bedeutet, dass der Versicherte seine Ausgaben für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst trägt und im Nachgang die entsprechenden Rechnungen und Quittungen bei der zuständigen Pflegekasse oder Privatversicherung zur Prüfung und Erstattung einreicht.

Wird der Entlastungsbetrag automatisch ausgezahlt?

Der Entlastungsbetrag wird nicht pauschal an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Er wird erst dann erstattet, wenn der Bedürftige der Pflegekasse per Antrag mittels der entsprechenden Rechnungen nachweist, dass er Betreuungs- und Entlastungsleistungen zweckbestimmt nutzt.

Um den Überblick zu behalten, oder aus grundsätzlichen Erwägungen können Bedürftige gemeinsam mit den Pflegeberatern der Kassen einen Versorgungsplan erarbeiten, in dem berechnet wird, welche Leistungsbeträge für welche Leistungsarten monatlich zur Verfügung stehen. Auch welche Folgen eine Kombination der verschiedenen Leistungen hat, können hier dokumentiert werden.
Kann man den Entlastungsbetrag rückwirkend beantragen?

Es reicht, wenn der Antrag der Pflegekasse mit den zugehörigen Rechnungen und Quittungen nach Inanspruchnahme der Leistungen eingereicht wird. Die Abrechnung erfolgt dann für die anerkannten erbrachten Leistungen. Beim Entlastungsbetrag handelt es sich nicht um einen monatlichen pauschal gezahlten Betrag, sondern um eine Kostenerstattung.

Pflege- oder Betreuungsdienste dürfen mit den Pflegekassen auch direkt abrechnen, sofern der Betreute eine Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag abgegeben hat.

Für was kann man den Entlastungsbetrag nutzen?

Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro können pflegebedürftige Personen für die Begleichung von Leistungen ambulanter Dienste bei Vorlage entsprechender Belege für weitere unterschiedliche Dienste verwenden, die die Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags und bei Förderung der Selbständigkeit unterstützen. Dazu gehören:

  • Tagesbetreuung in Gruppen
  • Alltagsbegleiter oder Besuchsdienste
  • Teilstationäre Pflege wie zum Beispiel Tages- und Nachtpflege inklusive Unterkunft und Verpflegung
  • Leistungen bei der Kurzzeitpflege
  • Entlastungsleistungen bei der Verhinderungspflege
  • Haushaltshilfe bei Aufgaben wie Reinigung, Zubereitung von Nahrung oder Einkaufen
  • Angebote zur Beschäftigung oder Mobilisation, wie etwa Kochen, Backen, Lesen oder gemeinsame Spaziergänge
  • Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung

Man sollte aber vorab mit der Pflegekasse oder mit den ambulanten Pflegediensten abklären, ob die gewählte Leistung auch über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann.

Über den Entlastungsbetrag nicht geltend gemacht werden können die Kosten für Essen auf Rädern.

Leistungen der Gartenarbeit können über den Entlastungsbetrag finanziert werden, wenn der beauftragte Dienstleister anerkannt ist und dem Pflegebedürftigen der Entlastungsbetrag für die Leistung im Garten zusteht.

Private Hilfe durch einen Nachbarn müssen Bedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Ist der Nachbar jedoch nach Landesrecht offizieller Anbieter von Dienstleistungen wie der Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen, können die Kosten über den Entlastungsbetrag beglichen werden.

Können Angehörige den Entlastungsbetrag bekommen?

Die Verwendung des Entlastungsbetrags für pflegende Angehörige ist leider nicht möglich. Diese Kassenleistung wurde ja eingeführt, um pflegende Angehörige zu entlasten. Privatpersonen wie etwa ein pflegender Angehöriger haben nur dann Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, wenn sie zum Beispiel für einen anerkannten sozialen Nachbarschaftsdienst arbeiten. In diesem Fall werden Leistungen mit dem Dienst abgerechnet und der private Leistungserbringer profitiert vom Entlastungsbetrag.

Wer bekommt den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Der Betrag in Höhe von 125 Euro wird nicht bar ausgezahlt. Zusätzliche Pflegesachleistungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 werden im Sozialgesetzbuch § 36 SGB XI geregelt.

Auswirkungen des Coronavirus
Liebe Berliner*innen und Brandenburger*innen, Liebe Ratsuchende,
die Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben Auswirkungen auf sämtliche Projekte und Einrichtungen der DAKOS PFLEGEDIENST.
Die notwendige Versorgung und Betreuung unserer Kund*innen in der Häuslichkeit läuft unter besonderen zusätzlichen hygienischen Auflagen weiter. Beratungen nach §37.3 SGB XI werden telefonisch durchgeführt. Wenden Sie sich hierzu gern an Ihre DAKOS-Station in Ihrer Nähe.
Die Besuchsdienste der Pflegedienst DAKOS werden unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen fortgeführt. Gruppenangebote können derzeit nicht stattfinden. Trotz aller Einschränkungen sind wir natürlich auch weiterhin für Ihre Fragen und Probleme erreichbar – telefonisch und per E-Mail in den einzelnen Einrichtungen oder zentral im nebenstehenden Kontaktfeld.
Veränderungen werden vor Ort auch durch Aushänge kenntlich gemacht.
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