Der Krankentransport ist die Beförderung von Personen, die aus eigenen Kräften nicht den Arzt aufsuchen können. Es können damit Fahrten zum ambulanten Pflegedienst oder Versorgung oder zu einem Klinikaufenthalt gemeint sein. Hinsichtlich der Kosten steht er im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse.
Was besagt die Krankentransport Richtlinie?
Diese Richtlinie unterscheidet zwischen dem Krankentransport wegen einer akuten medizinischen Notwendigkeit und dem Patientenfahrdienst. Fahrten aus akuten medizinischen Gründen werden mit einem speziell ausgestatteten Transportfahrzeug durchgeführt, in welchem auch die Notfallversorgung möglich ist.
Den Patientenfahrdienst nehmen Personen in Anspruch, die wegen nicht akuten Einschränkungen nicht selbst den Arzt aufsuchen können. Die betreffenden Fahrzeuge für den Patientenfahrdienst und auch für den Behindertenfahrdienst müssen nicht so umfangreich ausgestattet sein wie Krankentransportfahrzeuge.
Deren Ausstattung und die gesamte Transportleistung bestimmt das Normblatt zum Rettungswesen DIN 13050:2002-09 Punkt 3.17. Demnach gehört ein Krankentransport zu den Einsatzarten des Rettungsdienstes. Es gehört dazu auch ausgebildetes Rettungsfachpersonal.
Wann kann ein Krankentransport in Anspruch genommen werden?
Hierfür gibt es mehrere Indikationen:
- eingeschränkte Gehfähigkeit aus akuten medizinischen Gründen
- reduzierter Allgemeinzustand des Patienten
- allgemeine Schwäche
- Desorientierung, Verwirrung
- Notwendigkeit der permanenten Betreuung während der Fahrt (auch akut psychologisch)
- infektiöse anzeigepflichtige Krankheit
- Risikoschwangerschaft oder Zeitpunkt unmittelbar vor der Geburt
- Fahrt zur Chemotherapie oder onkologischen Bestrahlung
- Fahrt zur Dialysebehandlung
- Hilflosigkeit (H)
- Blindheit (Bl)
- außergewöhnliche Gehbehinderung (aG)
- Pflegestufe 2 oder 3
Eine außergewöhnliche Gehbehinderung ist der häufigste Grund für solche Fahrten.
Wer bietet Krankentransporte an?
Anbieter sind häufiger gemeinnützige Organisationen mit eigenen Transportfahrzeugen wie die bekannten Krankentransportwagen vom Deutschen Roten Kreuz (DRK), dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Malteser Hilfsdienst oder der Johanniter-Unfall-Hilfe. Einige Städte unterhalten einen eigenen kommunalen Rettungsdienst mit entsprechenden Fahrzeugen.
Die Rettungsdienstgesetze der Bundesländer sehen zudem einen öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst vor, bei dem die Hilfsorganisationen und private Anbieter abrechnen können. Diese Abrechnung ist möglich, weil die Fahrten im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen.
Was kosten die Fahrten zur ambulanten oder stationären Versorgung?
Die Kosten variieren in einzelnen Regionen. Kommunale Behörden legen einheitliche Gebühren in Krankentransportgebührensatzung fest. Diese unterscheiden wie oben beschrieben zwischen den Fahrten wegen einer akuten medizinischen Notwendigkeit und den gewöhnlichen Patienten- und Behindertenfahrten.
Die Fahrt in einem einfachen Krankentransportwagen ohne besondere Notfallausstattung kann zum Beispiel rund 150 Euro kosten, in einem Rettungswagen oder Notarzteinsatzfahrzeug hingegen rund 550 bis 600 Euro.
Die Sozialversicherung (Krankenversicherung) übernimmt diese Kosten, doch es sind auch je nach Versicherung und Region Selbstbehalte möglich. Wenn ein Patient den Transport verweigert, dieser aber medizinisch indiziert ist, muss er ihn bezahlen.
Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor (BSG, Urteil vom 06.11.2008, Az.: B 1 KR 38/07 R). Die Fahrer und Sanitäter beispielsweise vom Roten Kreuz weisen die Patienten darauf hin.
Welche Richtlinie regelt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse?
Die Krankentransport Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Krankentransportleistungen, Krankenfahrten und Rettungsfahrten regelt die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung nach dem SGB V, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V. Näheres bestimmt auch der § 60 SGB V für Versicherte der GKV, wenn ein Arzt die Fahrt verordnet, weil sie medizinisch unumgänglich ist. An diesen Rechtsvorschriften orientiert sich die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.