Pflegegrad 2 auf Blatt Papier gedruckt

Pflegegrad 2: Was müssen Sie beachten?

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Pflegebedürftigkeit kann schneller passieren als man denkt. Zwar verbinden die meisten Menschen wahrscheinlich mit dem Begriff „Pflege“ zunächst Senioren, aber auch nach einem schweren Unfall oder nach einer Krankheit sowie durch eine chronische Erkrankung wie beispielsweise Mutiple Sklerose kann man auf Hilfe angewiesen sein.

In Deutschland sind alle gesetzlich und privat Versicherten durch die Pflegeversicherung weitgehend abgesichert. Die Höhe des Pflegegerades entscheidet darüber, wie hoch die Zuschüsse durch die Pflegekasse ausfallen. Diese müssen immer beantragt werden.

Lesen Sie „Pflegegrad 2 – Was müssen Sie beachten“ um mehr Informationen zu bekommen.

Wie ist die Definition von Pflegegrad 2?

Der Pflegegrad benennt das Maß an Pflegebedürftigkeit eines Menschen. Die einzelnen Grade wurden 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz eingeführt und ersetzen die Pflegestufen. Das Gesetz (§15 des elften Sozialgesetzbuches – SGB XI) definiert Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 als „Personen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Menschen mit dem Pflegegrad 2 müssen nicht unbedingt in ein Pflegeheim. Ebenso ist eine häusliche Pflege durch Angehörige möglich. In der Regel werden die pflegenden Angehörigen durch ambulante Pflegedienste unterstützt. Übrigens: Laut Gesetz hat die häusliche Pflege Vorrang vor einer vollstationären Pflege.

Pflegegrad 2 - Feststellung und Voraussetzung

Um den jeweiligen Pflegegrad festzustellen, begutachtet zunächst der medizinische Dienst (früher medizinischer Dienst der Krankenversicherung MDK) den Patienten.

Patient wird begutachtet, ob er die Voraussetzungen für Pflegegrad 2 erfüllt

Der Gutachter schaut sich dabei folgende Lebensbereiche und Fähigkeiten der zu pflegenden Person im Rahmen des aktuellen Begutachtungsverfahrens (NBA) näher an:

  • Die geistigen und kommunikativen Fähigkeiten (kann sich die zu pflegende Person noch orientieren, Bedürfnisse mitteilen und Entscheidungen treffen?)
  • Das allgemeine Verhalten (zum Beispiel: liegt eine Depression vor? Ist der zu Pflegende aggressiv oder zugänglich?)
  • Wie sieht es mit der Selbstversorgung aus, also beispielsweise mit der Körperpflege oder mit der Ernährung?
  • Wie ist der Umgang mit eigenen Erkrankungen und Belastungen? Nimmt der zu Pflegende seine Medikamente regelmäßig und selbständig ein und kann selbst Arzttermine vereinbaren?
  • Wie sieht es mit den sozialen Kontakten aus? Kann der zu Pflegende beispielsweise seinen Tagesablauf selbst gestalten und trifft Verabredungen?
  • Wie sieht es mit der Mobilität aus? Kann der zu Pflegende noch selbständig Treppen steigen und sich in der Wohnung selbständig fortbewegen?

Für jeden Bereich vergibt der Gutachter Punkte, die am Schluss zusammenaddiert werden. Ergibt sich ein Wert zwischen 27 und 47,5 Punkten liegt Pflegegrad 2 vor. Menschen mit diesem Pflegegrad haben in der Regel mit erheblichen Beeinträchtigungen zu kämpfen.

Pflegenden Angehörigen kann es helfen, ein Pflegetagebuch zu führen, in dem festgehalten wird, welche täglichen Aufgaben anfallen.

Wie hoch sind die Leistungen bei Pflegegrad 2?

Versicherte, bei denen der Pflegegrad 2 festgestellt wird, haben einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie durch Angehörige beziehungsweise Freunde zuhause versorgt werden. Ebenso haben sie Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn sie durch professionelle Pflegekräfte versorgt werden. Obendrein besteht ein Anspruch auf Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege.

Mann erhält Euroscheine auf die Hand

Versicherte, bei denen der Pflegegrad 2 festgestellt wird, haben einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie durch Angehörige beziehungsweise Freunde zuhause versorgt werden. Ebenso haben sie Anspruch auf Pflegesachleistungen, wenn sie durch professionelle Pflegekräfte versorgt werden. Obendrein besteht ein Anspruch auf Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege.

Das Pflegegeld in Höhe von 316 Euro pro Monat bekommen Menschen – egal ob sie dement sind oder nicht, wenn sie Zuhause gepflegt werden. Der Entlastungsbetrag für Betreuungs- und Entlastungleistungen beträgt 125 Euro. Bei vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse 770 Euro pro Monat. Mit der Reform des Gesetzes erhöhte sich der Betrag für die Kurzzeitpflege von 1612 Euro auf 1774 Euro.

Ebenso können unverbrauchte Pflegesachleistungen in einen Entlastungsbetrag umgewandelt werden – und das Ganze ohne Antrag. Die Leistungen für teilstationäre Pflege belaufen sich auf 689 Euro und der Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auf 40 Euro. Ebenso wird ein Hausnotruf bezuschusst.

Entscheidet sich der Pflegebedürfte dazu in eine Pflege-WG zu ziehen oder zusammen mit anderen eine solche zu gründen, dann wird der Umzug mit 2.500 Euro bezuschusst.

Pflege durch einen ambulanten Dienst

Nicht immer ist eine vollständige Pflege durch Angehörige oder Freunde möglich. Dann besteht die Möglichkeit, dass ein ambulanter Pflegedienst bestimmte Aufgaben übernimmt, damit die/der zu Pflegende in ihrer oder seiner vertrauten Umgebung bleiben kann. Ist das der Fall, gibt es sogenannte Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Das Pflegegeld wird dann allerdings nicht mehr in voller Höhe ausgezahlt, sondern nur noch anteilig. Der Anspruch verringert sich um den Prozentsatz der ausgeschöpften Sachleistungen. Der Pflegedienst übernimmt beispielsweise körperbezogene Pflegemaßnahmen. Das bezieht sich sowohl auf die Körperpflege als auch die Unterstützung beim Wasserlassen und dem Stuhlgang. Ebenso ist die Ernährung ein Teil der körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Das geht von der Aufbereitung des Essens, dem Zurechtschneiden bis hin zum Reichen der Nahrung, ebenso wie die Förderung der Bewegungsfähigkeit.

Umbaumaßnahmen

Selbst Umbaumaßnahmen werden von der Pflegekasse bezuschusst. Möchte man sein Zuhause also so umbauen, dass eine Pflege in der Wohnung oder im Haus möglich ist, bekommt man einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.000 Euro.

Bei einer Pflege-WG darf der Betrag eine Höhe von 16.000 Euro nicht überschreiten. Zu den Umbaumaßnahmen gehört beispielsweise ein Treppenlift oder der Umbau der Dusche.

Auswirkungen des Coronavirus
Liebe Berliner*innen und Brandenburger*innen, Liebe Ratsuchende,
die Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben Auswirkungen auf sämtliche Projekte und Einrichtungen der DAKOS PFLEGEDIENST.
Die notwendige Versorgung und Betreuung unserer Kund*innen in der Häuslichkeit läuft unter besonderen zusätzlichen hygienischen Auflagen weiter. Beratungen nach §37.3 SGB XI werden telefonisch durchgeführt. Wenden Sie sich hierzu gern an Ihre DAKOS-Station in Ihrer Nähe.
Die Besuchsdienste der Pflegedienst DAKOS werden unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen fortgeführt. Gruppenangebote können derzeit nicht stattfinden. Trotz aller Einschränkungen sind wir natürlich auch weiterhin für Ihre Fragen und Probleme erreichbar – telefonisch und per E-Mail in den einzelnen Einrichtungen oder zentral im nebenstehenden Kontaktfeld.
Veränderungen werden vor Ort auch durch Aushänge kenntlich gemacht.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!
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