Das SGB XII, das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch, regelt die Sozialhilfe. Sie springt ein, wenn Menschen ihren Lebensunterhalt oder ihre Pflege nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlen können und auch von anderen Stellen wie Rentenversicherung, Pflegekasse oder Angehörigen nicht genug bekommen. Die wichtigsten Leistungen sind die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe zur Pflege.
2026 beträgt der Regelsatz für Alleinstehende 563 Euro im Monat, dazu kommen angemessene Kosten für Miete und Heizung. Reichen Pflegekasse und Rente für die Pflege nicht aus, übernimmt die Hilfe zur Pflege den Rest, abhängig von Einkommen und Vermögen. Kinder müssen dafür nur zahlen, wenn ihr Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. In Berlin stellen Sie den Antrag beim Amt für Soziales Ihres Bezirks.
Was regelt das SGB XII?
Die Sozialhilfe ist das letzte Netz der sozialen Sicherung. § 2 SGB XII sagt es deutlich: Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder die nötige Leistung von anderen bekommt, etwa von Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern. Das Sozialamt prüft deshalb zuerst, ob Rente, Pflegekasse, Krankenkasse oder unterhaltspflichtige Angehörige den Bedarf decken. Nur was dann fehlt, zahlt die Sozialhilfe.
Zuständig sind die Sozialämter der Kreise und kreisfreien Städte, in Berlin die Ämter für Soziales der Bezirksämter. Das Gesetz kennt sechs Leistungsarten (§ 8). Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung gehört seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr dazu, sie steht heute im SGB IX.
| Leistung | Für wen | Paragrafen |
|---|---|---|
| Hilfe zum Lebensunterhalt | nicht erwerbsfähige Menschen ohne Anspruch auf Grundsicherung | §§ 27 bis 40 |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Menschen ab der Altersgrenze und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab 18 | §§ 41 bis 46b |
| Hilfen zur Gesundheit | Menschen ohne Krankenversicherung | §§ 47 bis 52 |
| Hilfe zur Pflege | Pflegebedürftige, deren eigene Mittel für die Pflege nicht reichen | §§ 61 bis 66a |
| Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten | Menschen in besonderen Notlagen, etwa ohne Wohnung | §§ 67 bis 69 |
| Hilfe in anderen Lebenslagen | zum Beispiel Altenhilfe, Blindenhilfe, Bestattungskosten | §§ 70 bis 74 |
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung bekommt, wer die Altersgrenze erreicht hat oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Die Altersgrenze steigt je nach Geburtsjahr von 65 auf 67 Jahre. Wer 1960 geboren ist, erreicht sie mit 66 Jahren und 4 Monaten, ab Jahrgang 1964 gilt 67. Die Grundsicherung geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
Grundsicherung gibt es nur auf Antrag. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen, bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate. Keinen Anspruch hat, wer seine Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht decken können, aber weder Grundsicherung noch Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommen. Typische Fälle sind eine befristete volle Erwerbsminderung oder eine Altersrente, die schon vor Erreichen der Altersgrenze beginnt: Wer eine Altersrente bezieht, ist vom SGB II ausgeschlossen. Einen förmlichen Antrag braucht diese Hilfe nicht. Sie setzt ein, sobald das Sozialamt vom Bedarf erfährt (§ 18).
Wie hoch ist die Sozialhilfe 2026?
Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt setzen sich aus dem Regelsatz, den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung und möglichen Mehrbedarfen zusammen. Eigenes Einkommen wie eine Rente wird angerechnet, das Sozialamt zahlt die Differenz zum Bedarf. Die Regelsätze sind seit Januar 2024 unverändert, 2025 und 2026 gab es keine Erhöhung.
| Regelbedarfsstufe | Für wen | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| 1 | Erwachsene ohne Partner in einer Wohnung, auch Alleinerziehende | 563 € im Monat |
| 2 | Erwachsene mit Partner in einer Wohnung, je Person | 506 € im Monat |
| 3 | Erwachsene in einer stationären Einrichtung | 451 € im Monat |
| 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 € im Monat |
| 5 | Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 € im Monat |
| 6 | Kinder bis 5 Jahre | 357 € im Monat |
Die Kosten der Unterkunft übernimmt das Sozialamt im ersten Jahr des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe (Karenzzeit), danach nur, soweit sie angemessen sind. Seit 1. Juli 2026 gibt es auch in der Karenzzeit Grenzen: Den Teil der Miete, der mehr als das Anderthalbfache der angemessenen Miete ausmacht, erkennt das Amt nicht mehr an, ebenso wenig einen Betrag über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete.
Mehrbedarfe gibt es unter anderem für Menschen ab der Altersgrenze oder mit voller Erwerbsminderung, die das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis haben: 17 Prozent des Regelsatzes, bei Alleinstehenden 95,71 Euro. Wer im Pflegeheim Sozialhilfe bekommt, behält einen Barbetrag von mindestens 152,01 Euro im Monat für persönliche Ausgaben. Die Regelsätze für 2027 stehen noch nicht fest (Stand: 30. September 2026).
Ein Beispiel als eigene Rechnung: Eine alleinstehende Rentnerin in Berlin erhält nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 850 Euro Rente. Ihre angemessene Miete mit Heizung beträgt 600 Euro. Ihr Bedarf liegt bei 563 plus 600, also 1.163 Euro. Die Grundsicherung gleicht die Lücke von 313 Euro im Monat aus. Bezieht sie zusätzlich eine Betriebsrente, bleiben davon 100 Euro und 30 Prozent des übrigen Betrags anrechnungsfrei, höchstens 281,50 Euro.
SGB XII oder SGB II: Wer ist zuständig?
Seit 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld nach dem SGB II Grundsicherungsgeld. Es ist für erwerbsfähige Menschen ab 15 Jahren bis zur Altersgrenze gedacht. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Das SGB XII greift, wenn jemand die Altersgrenze erreicht hat oder nicht erwerbsfähig ist.
| Frage | SGB II | SGB XII |
|---|---|---|
| Leistung | Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld) | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt |
| Für wen | Erwerbsfähige ab 15 bis zur Altersgrenze und Angehörige in ihrer Bedarfsgemeinschaft | Menschen ab der Altersgrenze, voll Erwerbsgeminderte, Altersrentner vor der Altersgrenze |
| Zuständig | Jobcenter | Sozialamt, in Berlin das Amt für Soziales des Bezirks |
| Wohngeld zusätzlich | nein, Wohnkosten sind enthalten | nein, Wohnkosten sind enthalten |
Die Hilfe zur Pflege aus dem SGB XII können auch Menschen bekommen, die Grundsicherungsgeld beziehen. Das SGB II schließt nur die Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
Hilfe zur Pflege: wenn Pflegekasse und Rente nicht reichen
Die Pflegekasse zahlt feste Höchstbeträge, unabhängig vom Einkommen. Kostet die Pflege mehr, etwa weil ein Pflegedienst täglich kommt oder das Heim einen hohen Eigenanteil verlangt, schließt die Hilfe zur Pflege die Lücke, wenn Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreichen. Anders als die Pflegekasse richtet sich das Sozialamt nach dem notwendigen Bedarf im Einzelfall.
Voraussetzung ist Pflegebedürftigkeit nach denselben sechs Lebensbereichen, die auch der Medizinische Dienst begutachtet, von der Mobilität bis zur Gestaltung des Alltags. Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, ihre Entscheidung bindet das Sozialamt (§ 62a). Wie die Pflegegrad-Einstufung abläuft, erklären wir in einem eigenen Ratgeber. Leistungen der Pflegekasse gehen vor (§ 63b).
Leistungen je Pflegegrad
Ab Pflegegrad 2 umfasst die Hilfe zur Pflege Pflegegeld, Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Umbau der Wohnung, digitale Pflegeanwendungen, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, einen Entlastungsbetrag und die Pflege im Heim (§ 63 Abs. 1). Bei Pflegegrad 1 sind es Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, digitale Pflegeanwendungen und ein Entlastungsbetrag (§ 63 Abs. 2).
Die Tabelle zeigt, was die Pflegekasse 2026 höchstens im Monat zahlt. Was darüber hinaus notwendig ist, kann die Hilfe zur Pflege übernehmen. Das Pflegegeld des Sozialamts entspricht dem der Pflegekasse und kommt nur zum Zug, wenn die Pflegekasse nicht zahlt.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung | Pflegegeld | Pflegeheim |
|---|---|---|---|
| 2 | 796 € | 347 € | 805 € |
| 3 | 1.497 € | 599 € | 1.319 € |
| 4 | 1.859 € | 800 € | 1.855 € |
| 5 | 2.299 € | 990 € | 2.096 € |
Den Entlastungsbetrag von 131 Euro zahlt die Pflegekasse. Der niedrigere Betrag der Sozialhilfe von 125 Euro spielt nur eine Rolle, soweit die Pflegekasse nicht zahlt. Ärztlich verordnete Behandlungspflege in der eigenen Wohnung, etwa die Pflege eines Dauerkatheters zu Hause, gehört nicht zur Hilfe zur Pflege. Sie zahlt die Krankenkasse. Ob und wie das Sozialamt eine Betreuung rund um die Uhr mitfinanziert, lesen Sie in unserem Ratgeber zur 24-Stunden-Pflege, wenn das Sozialamt die Kosten übernimmt.
Die Einkommensgrenze 2026
Für die Hilfe zur Pflege gilt eine eigene, höhere Einkommensgrenze (§ 85). Sie ist kein fester Betrag, sondern wird für jeden Haushalt berechnet:
| Baustein | Betrag 2026 |
|---|---|
| Grundbetrag (doppelter Regelsatz) | 1.126 € |
| Kosten der Unterkunft ohne Heizung, soweit angemessen | tatsächliche Miete |
| Familienzuschlag für den Ehe- oder Lebenspartner und jede überwiegend unterhaltene Person | je 395 € |
Als Einkommen zählen alle Einkünfte, etwa Renten, Lohn und Mieteinnahmen. Abgezogen werden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene Versicherungen und Werbungskosten (§ 82). Besondere Belastungen wie Zuzahlungen zu Medikamenten, Diätkosten oder Kreditraten berücksichtigt das Sozialamt zusätzlich, wenn Sie sie belegen.
Liegt Ihr Einkommen unter der Grenze, übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten der ambulanten Pflege grundsätzlich ganz. Liegt es darüber, setzen Sie einen Teil des Überschusses selbst ein. Bei Pflegegrad 4 und 5 bleiben nach dem Gesetz mindestens 60 Prozent frei, Ihr Anteil beträgt also höchstens 40 Prozent (§ 87 Abs. 1). Bei Pflegegrad 2 und 3 nennt das Gesetz keinen festen Anteil. Das Sozialamt entscheidet dann im Einzelfall nach Art und Dauer des Bedarfs und nach Ihren Belastungen. Nach Angaben der Berliner Pflegestützpunkte liegt der Eigenanteil in Berlin je nach Pflegegrad bei 40 bis 100 Prozent des Überschusses.
Rechenbeispiel: ambulante Pflege in Berlin
Das folgende Beispiel ist eine eigene Rechnung mit angenommenen Werten. Frau M. lebt allein in Berlin, hat Pflegegrad 4 und kein Vermögen über dem Schonbetrag. Ein Pflegedienst versorgt sie täglich.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rente nach Kranken- und Pflegeversicherung (Annahme) | 1.900,00 € |
| Einkommensgrenze: 1.126 € Grundbetrag plus 520 € Miete ohne Heizung (Annahme) | 1.646,00 € |
| Einkommen über der Grenze | 254,00 € |
| Eigenanteil bei Pflegegrad 4, höchstens 40 Prozent | 101,60 € |
| Kosten des Pflegedienstes im Monat (Annahme) | 2.600,00 € |
| abzüglich Pflegesachleistung der Pflegekasse | 1.859,00 € |
| ungedeckte Pflegekosten | 741,00 € |
| Hilfe zur Pflege vom Sozialamt | 639,40 € |
Kann Frau M. besondere Belastungen nachweisen, sinkt ihr Anteil weiter. Lebte sie mit ihrem Ehemann zusammen, kämen 395 Euro Familienzuschlag zur Grenze hinzu, dafür zählte auch sein Einkommen mit.
Und im Pflegeheim?
Im Heim soll auch Einkommen unter der Einkommensgrenze eingesetzt werden (§ 88). Alleinstehende geben ihr Einkommen bis auf den Barbetrag von mindestens 152,01 Euro und gegebenenfalls eine Bekleidungspauschale für die Heimkosten ab. Bei Ehepaaren muss dem Partner, der zu Hause bleibt, genug zum Leben bleiben. Das Sozialamt berechnet dafür einen Garantiebetrag aus Regelsatz, Miete mit Heizung und einem Anteil am übrigen Einkommen.
Welches Vermögen geschützt ist
Vermögen müssen Sie grundsätzlich zuerst einsetzen (§ 90). Geschützt bleiben:
| Schonvermögen | Grenze | Grundlage |
|---|---|---|
| Bargeld und Erspartes | 10.000 € je volljährige Person, 500 € je überwiegend unterhaltene Person | Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 |
| selbst bewohntes Haus oder selbst bewohnte Eigentumswohnung | soweit angemessen | § 90 Abs. 2 Nr. 8 |
| Hausrat und Auto | soweit angemessen | § 90 Abs. 2 Nr. 4 und 10 |
| staatlich geförderte Riester-Altersvorsorge | geschützt | § 90 Abs. 2 Nr. 2 |
| Erspartes aus eigener Arbeit während der Hilfe zur Pflege | bis 25.000 € zusätzlich | § 66a |
| Bestattungsvorsorge, zweckgebunden | bis 8.700 € (Berliner Praxis) | Pflegestützpunkte Berlin |
Würde der Einsatz von Vermögen eine besondere Härte bedeuten, darf das Sozialamt ihn nicht verlangen (§ 90 Abs. 3).
Müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?
Nur in Ausnahmefällen. Das Sozialamt darf Kinder nur dann zum Unterhalt heranziehen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a). Gemeint ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts, etwa Arbeitslohn oder Mieteinnahmen, nicht das Vermögen. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Sie gilt umgekehrt auch für Eltern, deren volljähriges Kind Sozialhilfe bekommt.
Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten ist. Das Amt darf Sie nach Angaben fragen, die Rückschlüsse auf das Einkommen Ihrer Kinder zulassen. Auskunft von den Kindern selbst verlangen darf es erst, wenn es hinreichende Anhaltspunkte für mehr als 100.000 Euro gibt. Enkel und Großeltern werden nicht herangezogen, weil der Rückgriff auf Verwandte ab dem zweiten Grad ausgeschlossen ist. Auch Schwiegerkinder zahlen nicht. Das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners zählt dagegen von Anfang an mit.
Hilfen zur Gesundheit und weitere Hilfen
Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52). Für nicht versicherte Menschen in der Sozialhilfe übernimmt vorrangig eine Krankenkasse die Krankenbehandlung (§ 48 SGB XII mit § 264 SGB V). Welche Leistungen die Krankenkasse zahlt, erklärt unser Ratgeber zum SGB V und den Leistungen der Krankenkasse.
Zur Hilfe in anderen Lebenslagen gehören die Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe mit Beratung rund um Wohnen und Pflege im Alter, die Blindenhilfe und die Übernahme von Bestattungskosten, wenn die Verpflichteten sie nicht tragen können. In Berlin erhalten blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen außerdem auf Antrag ein Landespflegegeld, unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Blindenhilfe des Sozialamts kommt dann nur ergänzend in Betracht.
Sozialhilfe in Berlin beantragen
Zuständig ist das Amt für Soziales des Bezirksamts, in dessen Bezirk Sie wohnen. Für die Hilfe zur Pflege im Heim bleibt der Bezirk zuständig, in dem Sie vor dem Einzug gewohnt haben. Wer aus Berlin in ein Pflegeheim außerhalb der Stadt zieht, wendet sich an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
- Grundsicherung: Antrag per Post oder persönlich beim Amt für Soziales. Er wirkt nur auf den Monatsersten zurück, stellen Sie ihn also spätestens in dem Monat, ab dem Sie Geld brauchen.
- Hilfe zur Pflege: Antrag per Post, für die ambulante Pflege auch online über das Service-Portal Berlin. Die Hilfe beginnt erst, wenn das Amt vom Bedarf erfährt. Melden Sie sich deshalb früh, fehlende Unterlagen fordert das Amt nach.
- Unterlagen: Ausweis, Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes, Einkommens- und Vermögensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag, Angaben zu unterhaltspflichtigen Angehörigen, bei Heimpflege der Heimvertrag. Gebühren fallen nicht an.
- Bescheid prüfen: Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Planen Sie einen Umzug, etwa ins betreute Wohnen, klären Sie vorher mit dem Amt, ob es die neue Miete als angemessen anerkennt. Kostenlos und neutral beraten die Berliner Pflegestützpunkte unter 0800 59 500 59, montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr. Ihr Infoblatt Hilfe zur Pflege vom Bezirksamt enthält ein Rechenschema zum Ausfüllen.
Wie DAKOS Sie unterstützt
DAKOS ist seit 2012 als Pflegedienst in Berlin tätig, mit Sitz in Charlottenburg. In unserer kostenlosen Pflegeberatung in Berlin klären wir, welche Leistungen der Pflegekasse Ihnen zustehen und wie Sie sie kombinieren, bevor die Sozialhilfe ins Spiel kommt. Dazu gehört auch der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI, den Pflegegeldbeziehende regelmäßig abrufen müssen.
Hilfe bei Anträgen und Formularen gehört ebenfalls zu den Leistungen unseres Pflegedienstes. Unser Team spricht Deutsch, Russisch, Englisch, Serbisch und Polnisch.
Fazit
Das SGB XII sichert Lebensunterhalt und Pflege, wenn eigenes Geld und vorrangige Leistungen nicht reichen. Im Alter ist die Grundsicherung mit 563 Euro Regelsatz plus angemessener Miete die wichtigste Leistung, bei Pflegebedarf die Hilfe zur Pflege mit ihrer höheren Einkommensgrenze. Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen. Stellen Sie Anträge früh beim Amt für Soziales Ihres Bezirks.
Häufige Fragen zum SGB XII
Stand: 30. September 2026. Beträge nach dem Rechtsstand 2026: Regelbedarfsstufen seit 01.01.2024 unverändert, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung nach SGB XI. Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen mit angenommenen Werten. Die Bestattungsvorsorge bis 8.700 Euro und der Eigenanteil von 40 bis 100 Prozent geben die Berliner Praxis nach Angaben der Pflegestützpunkte wieder. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen
- Sozialgesetzbuch XII: § 2, § 8, § 19, § 35, § 41, § 44, § 61, § 63, § 63b, § 85, § 87, § 88, § 90, § 94 und Anlage zu § 28 (Regelbedarfsstufen).
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Vermögensfreibeträge).
- Sozialgesetzbuch XI: § 36, § 37 und § 43; Sozialgesetzbuch II: § 19; Wohngeldgesetz: § 7. Grundsicherungsgeld und Unterkunftskosten ab 01.07.2026 nach dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des SGB II (BGBl. 2026 I Nr. 107).
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Sozialhilfe – Aktuelle Beträge für Leistungen nach dem SGB XII, Stand 1. Juli 2026.
- Pflegestützpunkte Berlin: Informationsblatt Nr. 37, Hilfe zur Pflege vom Bezirksamt; Service-Portal Berlin: Hilfe zur Pflege beantragen.
- Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung: Landespflegegeldgesetz.
- Bundesministerium für Gesundheit: Hilfe zur Pflege (gesund.bund.de).