Ein Pflegegradrechner schätzt anhand von Fragen zur Selbstständigkeit ein, welcher Pflegegrad voraussichtlich infrage kommt. Unser Rechner arbeitet mit derselben Punktesystematik wie der Medizinische Dienst bei der Begutachtung: Kriterien in sechs Modulen, Einzelpunkte nach Anlage 1 und Gewichtung nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI. Das Ergebnis ist eine Orientierung, kein Bescheid. Verbindlich entscheidet die Pflegekasse nach dem Gutachten.
Die Berechnung dauert etwa zehn Minuten, ist kostenlos und läuft vollständig in Ihrem Browser. Am Ende sehen Sie die Punkte je Modul, den voraussichtlichen Pflegegrad und die Leistungen, die 2026 damit verbunden sind. Ergebnis und Fragebogen können Sie ausdrucken oder als PDF speichern, zum Beispiel als Gedächtnisstütze für den Termin mit dem Medizinischen Dienst.
Pflegegradrechner 2026: Pflegegrad kostenlos berechnen
Beantworten Sie die Fragen so, wie es an einem durchschnittlichen Tag der letzten Wochen war. Bewertet wird, wie selbstständig die Person eine Tätigkeit schafft, nicht die Diagnose. Wer etwas mit einem Hilfsmittel wie Rollator oder Haltegriff allein schafft, gilt als selbstständig. Der Rechner speichert und versendet keine Angaben.
So wird der Pflegegrad berechnet
Seit dem 1. Januar 2017 gibt es statt der früheren drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Maßstab ist nicht mehr, wie viele Minuten Pflege jemand am Tag braucht, sondern wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigt. Das regelt § 15 SGB XI mit dem sogenannten Begutachtungsinstrument. Pflegebedürftig ist, wessen Selbstständigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, beeinträchtigt ist (§ 14 SGB XI). Die Berechnung läuft in drei Schritten:
- Einzelpunkte vergeben: Für jedes Kriterium gibt es je nach Ausprägung 0 bis 3 Punkte, in Modul 3 je nach Häufigkeit 0, 1, 3 oder 5 Punkte. Einige Kriterien zählen stärker, das Essen zum Beispiel dreifach.
- Gewichtete Punkte ermitteln: Die Einzelpunkte eines Moduls werden addiert und über eine feste Tabelle in gewichtete Punkte umgerechnet. Die Selbstversorgung zählt mit 40 Prozent am meisten.
- Gesamtpunkte bilden: Die gewichteten Punkte aller Module ergeben zusammen höchstens 100 Punkte. Von den Modulen 2 und 3 zählt nur das mit dem höheren Wert.
| Modul | Was bewertet wird | Gewichtung |
|---|---|---|
| 1 Mobilität | Positionswechsel im Bett, Sitzen, Umsetzen, Gehen in der Wohnung, Treppensteigen | 10 % |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Erkennen, Orientierung, Gedächtnis, Entscheidungen, Verstehen, Gespräche | 15 % (der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 zählt) |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | Unruhe, Aggression, Abwehr von Hilfe, Wahn, Ängste, Antriebslosigkeit | |
| 4 Selbstversorgung | Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilette, Inkontinenz, Sondenernährung | 40 % |
| 5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen | Medikamente, Messungen, Wundversorgung, Arzt- und Therapietermine, Diät | 20 % |
| 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Tagesablauf, Schlaf, Beschäftigung, Planung, Kontakte | 15 % |
Punkte-Tabelle: Ab wie vielen Punkten welcher Pflegegrad?
| Pflegegrad | Gesamtpunkte | Beeinträchtigung der Selbstständigkeit |
|---|---|---|
| kein Pflegegrad | unter 12,5 | keine oder sehr geringe |
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | geringe |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | erhebliche |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | schwere |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | schwerste |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | schwerste, mit besonderen Anforderungen an die Pflege |
Eine Ausnahme ist die sogenannte besondere Bedarfskonstellation: Sind beide Arme und beide Beine vollständig gebrauchsunfähig, etwa bei einer Lähmung aller Gliedmaßen, gibt es Pflegegrad 5 auch dann, wenn die Gesamtpunkte unter 90 liegen (§ 15 Abs. 4 SGB XI).
Punktetabelle der Module: von Einzelpunkten zu gewichteten Punkten
Diese Tabelle aus Anlage 2 zu § 15 SGB XI zeigt, wie die Summe der Einzelpunkte eines Moduls in gewichtete Punkte umgerechnet wird. Zum Nachrechnen suchen Sie in der Zeile des Moduls den Bereich, in dem Ihre Summe liegt. Hinter dem Pfeil stehen die gewichteten Punkte.
| Modul | keine | geringe | erhebliche | schwere | schwerste |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Mobilität | 0–1 → 0 | 2–3 → 2,5 | 4–5 → 5 | 6–9 → 7,5 | 10–15 → 10 |
| 2 Kognition und Kommunikation | 0–1 → 0 | 2–5 → 3,75 | 6–10 → 7,5 | 11–16 → 11,25 | 17–33 → 15 |
| 3 Verhalten und Psyche | 0 → 0 | 1–2 → 3,75 | 3–4 → 7,5 | 5–6 → 11,25 | 7–65 → 15 |
| 4 Selbstversorgung | 0–2 → 0 | 3–7 → 10 | 8–18 → 20 | 19–36 → 30 | 37–54 → 40 |
| 5 Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen | 0 → 0 | 1 → 5 | 2–3 → 10 | 4–5 → 15 | 6–15 → 20 |
| 6 Alltagsleben und soziale Kontakte | 0 → 0 | 1–3 → 3,75 | 4–6 → 7,5 | 7–11 → 11,25 | 12–18 → 15 |
Die sechs Module und ihre Kriterien
Insgesamt bewertet der Medizinische Dienst 64 Kriterien. Hier sehen Sie, was in welchem Modul gefragt wird und wie die Punkte vergeben werden. Die Bezeichnungen folgen Anlage 1 zu § 15 SGB XI.
Modul 1: Mobilität
Bewertet wird die körperliche Beweglichkeit in der Wohnung: Positionswechsel im Bett (1.1), Halten einer stabilen Sitzposition (1.2), Umsetzen (1.3), Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs (1.4) und Treppensteigen (1.5). Je Kriterium gibt es 0 Punkte für „selbstständig“, 1 für „überwiegend selbstständig“, 2 für „überwiegend unselbstständig“ und 3 für „unselbstständig“. Wer eine Tätigkeit mit Hilfsmitteln wie Rollator, Haltegriff oder Aufrichthilfe allein schafft, gilt als selbstständig.
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Hier geht es um das Denken und Verstehen, nicht um die körperliche Umsetzung. Die elf Kriterien sind: Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltag, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen und Beteiligen an einem Gespräch. Die Punkte reichen von 0 („Fähigkeit vorhanden“) bis 3 („Fähigkeit nicht vorhanden“). Bei einer Demenz liegt hier meist der Schwerpunkt, mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad bei Demenz.
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 3 erfasst 13 Verhaltensweisen, bei denen andere eingreifen oder helfen müssen, zum Beispiel ziellose Unruhe, nächtliche Unruhe, Aggression gegen sich selbst, Gegenstände oder andere Menschen, Abwehr von Pflege, Wahnvorstellungen, Ängste und Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage. Gezählt wird die Häufigkeit: nie oder sehr selten 0 Punkte, selten (ein- bis dreimal in zwei Wochen) 1 Punkt, häufig (zweimal bis mehrmals pro Woche, aber nicht täglich) 3 Punkte, täglich 5 Punkte. Weil die Module 2 und 3 gemeinsam gewichtet werden, zählt nur das Modul mit dem höheren Ergebnis.
Modul 4: Selbstversorgung
Das wichtigste Modul umfasst 13 Kriterien: Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden, An- und Auskleiden von Ober- und Unterkörper, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette, Bewältigen der Folgen einer Harn- oder Stuhlinkontinenz sowie Ernährung über Sonde oder Infusion. Grundsätzlich gibt es 0 bis 3 Punkte. Essen zählt dreifach (bis 9 Punkte), Trinken und die Toilettenbenutzung zählen doppelt (bis 6 Punkte). Die Inkontinenz-Kriterien gehen nur ein, wenn die Person überwiegend oder vollständig inkontinent ist oder einen Katheter oder ein Stoma hat. Bei der Sondenernährung gibt es für „teilweise“ 6 und für „vollständig“ 3 Punkte, weil bei ausschließlicher Sondenernährung die aufwendige Hilfe beim Essen entfällt.
Modul 5: Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
Modul 5 bewertet 16 Kriterien rund um Behandlung und Therapie, sofern die Person sie nicht selbst übernehmen kann und sie voraussichtlich mindestens sechs Monate nötig sind. Dazu gehören Medikamente, Injektionen, die Versorgung venöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoff, Einreibungen, Messungen wie Blutzucker oder Blutdruck, körpernahe Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe, Verbandswechsel und Wundversorgung, Stomapflege, Katheterisieren und Abführen, Therapieübungen zu Hause, zeit- und technikintensive Maßnahmen wie Heimbeatmung, Arzt- und Therapiebesuche sowie das Einhalten einer Diät. Entscheidend ist die Häufigkeit. Bei Medikamenten, Messungen und Hilfsmitteln gibt es zum Beispiel 1 Punkt für ein- bis dreimal täglich, 2 Punkte für mehr als drei- bis achtmal täglich und 3 Punkte für mehr als achtmal täglich. Arzt- und Therapiebesuche gehen mit 4,3 Punkten je wöchentlichem und 1 Punkt je monatlichem Termin in eine eigene Summe ein, Termine über drei Stunden doppelt. Wie sich eine schwere Erkrankung auf die Punkte auswirken kann, zeigt unser Ratgeber zum Pflegegrad bei Krebs.
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die sechs Kriterien lauten: Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, Sichbeschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds. Die Punkte reichen wie in Modul 1 von 0 bis 3.
Zwei weitere Bereiche, außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung, erfasst der Medizinische Dienst ebenfalls. Sie fließen aber nicht in den Pflegegrad ein, sondern dienen der Beratung und der Planung der Versorgung.
Rechenbeispiel: So kommt Frau M. auf Pflegegrad 3
Frau M. ist 84 Jahre alt und lebt allein in ihrer Wohnung in Berlin. Sie hat eine beginnende Demenz, geht unsicher und braucht Hilfe beim Duschen, beim Anziehen und beim Stellen ihrer Tabletten. Nachts ist sie mehrmals pro Woche unruhig. So setzen sich ihre Punkte zusammen:
| Modul | Einzelpunkte | Gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| 1 Mobilität | 5 | 5 |
| 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 12 | 11,25 |
| 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 3 | (7,5, zählt nicht, Modul 2 ist höher) |
| 4 Selbstversorgung | 16 | 20 |
| 5 Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen | 2 | 10 |
| 6 Alltagsleben und soziale Kontakte | 7 | 11,25 |
| Gesamtpunkte | 57,5 |
Mit 57,5 Punkten liegt Frau M. im Bereich von 47,5 bis unter 70 Punkten und erhält voraussichtlich Pflegegrad 3. Das Beispiel zeigt, wie stark Modul 4 wiegt: Mit 7 statt 16 Einzelpunkten in der Selbstversorgung fielen dort 10 gewichtete Punkte weg. Frau M. käme dann auf 47,5 Punkte und hätte Pflegegrad 3 nur knapp erreicht. Kleine Unterschiede bei einzelnen Kriterien können also über den Pflegegrad entscheiden.
Pflegegrade und Leistungen 2026
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden zum 1. Januar 2025 angehoben und gelten 2026 unverändert. Die wichtigsten Beträge für die Pflege zu Hause, jeweils pro Monat:
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung bis | Tages- und Nachtpflege bis | Entlastungsbetrag bis |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – | – | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € | 721 € | 131 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € | 1.357 € | 131 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € | 1.685 € | 131 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € | 2.085 € | 131 € |
Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich kombinieren: Wer die Sachleistung nur teilweise ausschöpft, erhält den Rest anteilig als Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Ab Pflegegrad 2 stehen zusätzlich bis zu 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. In allen Pflegegraden übernimmt die Pflegekasse Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 € im Monat und bis zu 4.180 € je Maßnahme für die Anpassung der Wohnung, etwa für einen Treppenlift oder eine bodengleiche Dusche. Was das Pflegegeld im Alltag bedeutet, erklärt unser Ratgeber zum Pflegegeld bei Pflegegrad 2.
ADL, AEDL und Pflegestufen: Was heute noch gilt
Viele suchen beim Pflegegrad nach den ADL, den Aktivitäten des täglichen Lebens. Gemeint sind grundlegende Tätigkeiten wie Waschen, Anziehen, Essen, Toilettengang und Bewegung. In der Pflegeplanung sind die ADL und das erweiterte Modell der AEDL nach Monika Krohwinkel bis heute verbreitet. Für den Pflegegrad sind sie aber nicht mehr maßgeblich. Bis Ende 2016 richteten sich die Pflegestufen nach dem Zeitaufwand der Pflege in Minuten. Seit 2017 bewertet der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit in den sechs Modulen. Tabellen mit Minutenwerten je Pflegegrad gibt es deshalb nicht, ein Pflegegrad lässt sich nur über die Punkte bestimmen. Wer Ende 2016 bereits eine Pflegestufe hatte, wurde automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet (§ 140 SGB XI).
Vom Ergebnis zum Antrag
Zeigt der Rechner einen Pflegegrad an, lohnt sich der Antrag. So geht es weiter:
- Antrag stellen: Der Antrag geht an die Pflegekasse, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Das geht auch telefonisch, Angehörige können ihn mit Vollmacht stellen. Die Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Wie Sie dabei vorgehen, erklärt unser Ratgeber Pflegegrad beantragen.
- Begutachtung vorbereiten: Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten begutachtet Medicproof nach denselben Maßstäben. Notieren Sie vorab, wobei und wie oft Hilfe nötig ist, etwa in einem Pflegetagebuch. Der Ausdruck aus dem Rechner eignet sich als Gedächtnisstütze. Legen Sie Arztberichte, Medikamentenplan und Entlassungsberichte bereit.
- Bescheid abwarten: Die Pflegekasse muss spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Das Gutachten erhalten Sie mit dem Bescheid, sofern Sie dem nicht widersprechen.
- Bei Bedarf widersprechen: Fällt der Pflegegrad zu niedrig aus, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wie das geht, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad abgelehnt: Was nun?
In Berlin unterstützt Sie DAKOS dabei: In unserer kostenlosen Pflegeberatung in Berlin bereiten wir Sie auf den Termin mit dem Medizinischen Dienst vor, begleiten Sie auf Wunsch und helfen beim Widerspruch, auf Deutsch, Englisch oder Russisch. Unabhängig beraten auch die Pflegestützpunkte Berlin.
Pflegegradrechner für Kinder
Bei Kindern vergleicht der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit mit der eines gesunden, gleichaltrigen Kindes (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Denn auch ein gesundes Kleinkind kann sich noch nicht allein waschen oder anziehen. Kinder bis 18 Monate werden bei gleicher Punktzahl einen Pflegegrad höher eingestuft, ab 12,5 Punkten also in Pflegegrad 2 (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Außerdem ersetzt bei ihnen ein eigenes Kriterium zu gravierenden Problemen bei der Nahrungsaufnahme die übrigen Kriterien der Selbstversorgung. Unser Rechner bildet diese Regeln nicht ab. Für Kinder empfehlen wir eine persönliche Beratung.
Wie genau ist das Ergebnis?
In den Modulen 1 bis 4 und 6 rechnet der Rechner genau wie das Begutachtungsinstrument, die 16 Kriterien des Moduls 5 fasst er zu sechs Fragen zusammen. Unterschiede entstehen vor allem bei der Einschätzung: Gutachterinnen und Gutachter bewerten nach den genauen Definitionen der Begutachtungs-Richtlinien und berücksichtigen, wie sich der Zustand im Verlauf einer Woche verändert. Liegt Ihr Ergebnis nahe an einer Schwelle, kann die Begutachtung einen Grad höher oder niedriger ausfallen. Manche Betroffene unterschätzen ihren Hilfebedarf, weil sie sich an Einschränkungen gewöhnt haben oder Angehörige vieles wie selbstverständlich übernehmen. Gehen Sie die Fragen deshalb am besten gemeinsam mit einer Person durch, die den Alltag gut kennt.
Fazit
Ein Pflegegradrechner zeigt in wenigen Minuten, ob sich ein Antrag lohnt und welcher Pflegegrad realistisch ist. Entscheidend ist die Selbstständigkeit in sechs Modulen, am stärksten zählt die Selbstversorgung. Nutzen Sie das Ergebnis zur Vorbereitung und stellen Sie den Antrag früh, denn Leistungen gibt es erst ab dem Antragsmonat. Bei Unsicherheit hilft eine persönliche Pflegeberatung.
Häufige Fragen zum Pflegegradrechner
Stand: September 2026. Der Pflegegradrechner und dieser Ratgeber dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Begutachtung. Maßgeblich ist der Bescheid der Pflegekasse.
Quellen
- Sozialgesetzbuch XI: § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit mit Anlage 1 (Einzelpunkte der Module 1 bis 6) und Anlage 2 (Bewertungssystematik).
- Medizinischer Dienst Bund: Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien) vom 21. August 2024.
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick, Stand 04.11.2025.
- Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber Pflege, Pflegebedürftig – was nun? (Antragstellung).
- Sozialgesetzbuch XI: § 14, § 18c, § 33, § 37, § 38 und § 140; Sozialgerichtsgesetz: § 84.
- Medicproof, Medizinischer Dienst der Privaten: Begutachtung.
