Die meisten von uns, die das Wort „Pflegegrad“ hören, denken vermutlich erstmal an ältere Menschen, die im Pflegeheim oder im Krankenhaus sind. Doch Pflege betrifft nicht nur Senioren. Man kann beispielsweise durch einen schweren Unfall, eine Krankheit oder durch ein chronisches Leiden wie Multiple Sklerose ganz schnell zu einem Pflegefall werden.
Was ist der Pflegegrad 3?
Wer Pflegegrad 3 erhält, ist in seiner Selbständigkeit schwer beeinträchtigt. Vor der Gesetzesänderung entsprach dieser Pflegegrad der Pflegestufe 2. Menschen mit diesem Pflegegrad benötigen bei den meisten Alltagsaufgaben Hilfe, entweder durch pflegende Angehörige und/oder durch einen ambulanten Pflegedienst.
Typisch für den Pflegegrad 3 sind Lähmungen einzelner Gliedmaßen und/oder Erkrankungen/Verletzungen des Rückenmarks und/oder eine Multiple Sklerose Erkrankung. Es können aber auch Menschen in den Pflegegrad 3 eingestuft werden, die weniger schwer erkrankt sind, bei denen aber eine Demenz diagnostiziert wurde.
Betroffene benötigen in der Regel sehr viel Hilfe im Alltag. Sie benötigen Unterstützung beim Waschen und Ankleiden und beim Toilettengang. Die Nahrung muss aufbereitet und mundgerecht geschnitten und teilweise auch gereicht werden.
Die Arbeit der Pflegenden hört hier allerdings nicht auf. Sie beschäftigten sich mit den Betroffenen, wozu beispielsweise gemeinsame Unternehmungen gehören, ebenso wie das Reichen des Telefons (und auch das Wählen der Nummer) oder der Fernbedienung.
Menschen mit Pflegegrad 3 benötigen in der Regel auch nachts Hilfe, zum Beispiel beim Toilettengang oder beim Umlagern.
Menschen, die unter Demenz leiden stellen eine wesentlich höhere Anforderung an die psychosoziale Betreuung. Sie benötigen eine feste Tagesstruktur, Betreuung und Beschäftigung. Ebenso muss die Einnahme der Medikamente überwacht werden. Eventuell benötigen sie auch Hilfe bei der Einnahme.
Wo beantrage ich den Pflegegrad 3?
Wer als pflegender Angehöriger oder als Betroffener Pflegegrad 3 beantragen und Pflegegeld in Anspruch nehmen möchte, wendet sich an den medizinischen Dienst (MDK). Dafür genügt ein formloses Schreiben, man kann aber auch bei der Pflegekasse ein Antragsformular anfordern.
Danach wird sich ein Gutachter melden, entweder vom medizinischen Dienst der Krankenkassen (bei gesetzlich Versicherten) oder von MEDICPROOF (bei privat Versicherten), um einen Termin zur persönlichen Begutachtung zu vereinbaren.
Übrigens: Wenn die oder der Betroffene Schwierigkeiten hat, sich in der Amtssprache deutsch zu verständigen, dann besteht die Möglichkeit, sich entweder von Angehörigen oder Bekannten, beziehungsweise von einem Dolmetscher unterstützen zu lassen. Die Beurteilung erfolgt nach einem Punktesystem. Wer zwischen 47,5 und 70 Punkten liegt, hat Pflegegrad 3. Das Prüfungsverfahren wird auch NBA genannt.
Kriterien für die Beurteilung
Die Gutachterin oder der Gutachter unterteilt ihre oder seine Beurteilung in sechs Punkte
- Mobilität: Ist der Begutachtete in der Lage sich selbständig zu bewegen und/oder seine Körperhaltung zu ändern?
- Kommunikative und Kognitive Fähigkeiten: Ist es dem Betroffenen möglich sich im Alltag zeitlich und örtlich zu orientieren?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Antragsteller Hilfe aufgrund psychischer Probleme wie Aggressivität, Depressionen oder Angststörungen?
- Selbstversorgung: Ist der Betroffene beispielsweise in der Lage selbst eine Körperpflege durchzuführen?
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie weit ist der Betroffene in der Lage seinen Tagesablauf noch selbst zu planen und Kontakte zu pflegen?
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: In welchem Rahmen benötigt der Antragsteller Hilfe beim Umgang mit Krankheiten und Behandlungen?
Den genauen Fragekatalog finden Sie in der Tabelle im 11. Sozialgesetzbuch.
Pflege zuhause oder vollstationäre Pflege?
Wer in Pflegegrad 3 eingestuft ist, kann grundsätzlich auch zuhause gepflegt werden. Allerdings benötigen die Betroffenen bei den meisten Alltagsaufgaben Unterstützung, entweder durch den (Ehe-)Partner, einen Angehörigen und/oder durch einen professionellen Pflegedienst. Der zeitliche Aufwand sollte definitiv nicht unterschätzt werden.
Unter gewissen Umständen kann aber auch ein Umzug in ein Pflegeheim für eine stationäre Pflege nötig werden. Bei der Vollzeitpflege im Heim bekommt man 1262 Euro pro Monat. Die Kurzzeitpflege wird mit 1.612 Euro bezuschusst. Bei der ambulanten Pflege Zuhause gibt es Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich. Dieses steht dem Betroffenen zur freien Verfügung und ist zur Vergütung der ehrenamtlichen häuslichen Pflege gedacht.
Pflegehilfsmittel werden mit 40 Euro im Monat bezuschusst. Ebenso bekommt man einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro.
Menschen mit Pflegegrad 3 benötigen in der Regel auch eine Betreuung in der Nacht. Die Tages- und Nachtpflege wird mit 1.298 Euro bezuschusst. Die Pflegesachleistungen belaufen sich ebenfalls auf 1.298 Euro.
Pflege durch einen ambulanten Dienst
Wer sich bei der häuslichen Pflege, wie die ambulante Pflege auch genannt wird, durch einen professionellen Pflegedienst unterstützen lässt, hat Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese müssen bei der Pflegekasse ebenfalls beantragt werden. Zu den Pflegesachleistungen gehören beispielsweise die Körperpflege, das Umlagern oder Hilfe beim Aufstehen.
Pflegekräfte unterstützen zum Beispiel aber auch bei der Kommunikation und dem Erhalt der sozialen Kontakte, sie gehen für den Betroffenen einkaufen und helfen beim Wäschewaschen und Bügeln. Die Medikamentengabe und das Verabreichen von Injektionen hingegen gehören zur Krankenpflege und werden über die Krankenkasse abgerechnet. Die vielseitigen Leistungen des ambulanten Pflegedienstes ermöglichen die Versorgung in einer vertrauten Umgebung.
Umbaumaßnahmen
Treppen können für so manchen Betroffenen ein unüberwindbares Hindernis darstellen und auch ein Badezimmer, das bisher relativ unkompliziert genutzt werden konnte, birgt eventuelle Sturzgefahren. Die Pflegekasse bezuschusst hier Umbaumaßnahmen, die auch mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können.
Dazu gehören beispielsweise Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifte sowie ein pflegegerechter Umbau des Badezimmers. In vielen Fällen ist es so, dass eine häusliche Pflege erst durch einen barrierefreien und pflegegerechten Umbau möglich wird. Der Zuschuss beläuft sich auf bis zu 4.000 Euro.