Es gibt viele Gründe für Senioren, pflegebedürftige oder behinderte Mitmenschen, die im häuslichen Umfeld leben möchten, zeitweise die Hilfsangebote in einer teilstationären Pflegeeinrichtung wahrzunehmen, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang geleistet werden kann.
Sei es, die Angehörigen sind nicht in der Lage, die Eltern oder den Partner zu Hause zu betreuen. Oder Patienten benötigen nach einem schweren Unfall die Betreuung in einer stationären Tagesklinik als Vorbereitung für eine Rehabilitation. Die teilstationäre Pflege vereint die Möglichkeit einer professionellen Behandlung mit der Option, zu Hause wohnen zu bleiben.
Was ist teilstationäre Pflege?
Die teilstationäre Pflege umfasst Leistungen der Tages- oder Nachtpflege und ergänzt die ambulante häusliche Pflege, wenn diese nicht in ausreichendem Umfang geleistet werden kann. Auf teilstationäre Leistungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch gemäß Sozialgesetzbuch § 41 SGB XI(Einrichtung der Tages oder Nachtpflege).
Welche Leistungen werden bei teilstationärer Pflege gewährt?
Folgende Leistungen werden in der Regel in Tagespflege-Einrichtungen angeboten:
- Gruppenbetreuung, tage- oder stundenweise
- Darreichung von Mahlzeiten, Frühstück und Mittagessen, Nachmittagskaffee und teilweise Abendessen
- Lückenlose Betreuung der Tagesgäste in der Einrichtung wie zum Beispiel die Begleitung beim Toilettengang oder Hilfestellungen beim Essen und Trinken
- Beschäftigung der Tagespflege-Gäste mit Gedächtnistrainings, zum Beispiel Basteln, Malen, Spielen, Singen, Gymnastik, Ausflüge, Besuch von Gottesdiensten
Wird der Patient nachts in die teilstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen, betreut ihn das Pflegepersonal im Rahmen der vorgesehenen Nachtpflege. Sie wird zum Beispiel bei nächtlicher Unruhe oder Umherlaufen des Pflegebedürftigen gewählt, um den pflegenden Angehörigen eine ruhige Nacht ermöglichen.
Die pflegebedürftige Person wird den Tag über zu Hause betreut und am frühen Abend für die nächtliche Betreuung in eine Pflegeeinrichtung gebracht. Dort bezieht der Bedürftige sein Bett und wird über Nacht engmaschig betreut. Demenz-Patienten etwa haben einen umgekehrten Tag- und Nacht-Rhythmus und sind die ganze Nacht wach und müssen betreut und beschäftigt werden. Das stellt die Nachtpflege sicher.
Benötigen Patienten eine intensive Pflege, müssen sie auch in der Nacht betreut werden. Dies kann zum Beispiel der regelmäßige Verbandswechsel sein, die Versorgung einer Wunde oder die Gabe von Medikamenten im Rahmen einer Palliativpflege. Am nächsten Morgen wird der Bedürftige pflegerisch versorgt, gewaschen und angekleidet und anschließend wieder nach Hause gebracht.
Es gibt Pflegeheime, ambulante Pflegedienste und weitere Institutionen, die für eine Nachtpflege zertifiziert sind und auch die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege vermitteln können. Die regelmäßige Nachtpflege wird zu Hause oder im Rahmen der teilstationären Pflege angeboten.
Die notwendigen Leistungen der Tages und Nachtpflege können als Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden. Auch kann die Unterbringung in einer Versorgungseinrichtung der teilstationären Pflege mit der ambulanten Pflege durch einen Pflegedienst kombiniert werden.
Wer übernimmt die Kosten bei der teilstationären Pflege?
Die Pflegekasse übernimmt anteilig die pflegebedingten Aufwendungen der Betreuung. Sie übernimmt im Rahmen der festgelegten Leistungshöchstbeträge die pflegebedingten Kosten einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und für die notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlung. Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung in teilstationären Pflegeeinrichtungen die Kosten, die durch den Einsatz von Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen entstehen.
Die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zum Heim für Tages- oder Nachtpflege ist in vollem Umfang Bestandteil der teilstationären Pflege. Die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung und für gesondert berechenbare Leistungen muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen.
Auf Grundlage von § 41 SGB XI des Sozialgesetzbuchs haben Betroffene bei der teilstationären Pflege in einem Krankenhaus oder in einer stationären Pflegeeinrichtung Anspruch auf die Übernahme folgender Beträge:
- Bei Pflegegrad 2 monatlich 689 Euro
- Bei Pflegegrad 3 monatlich 1.298 Euro
- Bei Pflegegrad 4 monatlich 1.612 Euro
- Bei Pflegegrad 5 monatlich 1.995 Euro
Die Kostenübernahme betrifft die Nacht- oder Tagespflege in der Pflegeeinrichtung und erfolgt in Abgrenzung zu der vollstationären Pflege durch die ausschließlich zeitweise Unterbringung pro Tag.
Für die Kostenbegleichung der Tages- und Nachtpflege kann auch der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat verwendet werden. Zum Beispiel kann er zur Bezahlung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung eingesetzt werden, die im Zusammenhang mit der Tages- und Nachtpflege entstehen.
Eine Anrechnung der Leistungen für die teilstationäre Pflege zu ambulanten Pflegesachleistungen oder zum Pflegegeld erfolgt nicht.
Was ist der Unterschied zwischen ambulant und teilstationär?
Bei der ambulanten Pflege handelt es sich um häusliche Pflegehilfe in der Wohnung und im sozialen Umfeld des Bedürftigen. Sie wird meist durch Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, Wohlfahrtsverbänden oder von Sozialstationen erbracht. Angeboten werden neben der pflegerischen Versorgung auch die Gabe von Medikamenten, Verbandswechsel, Unterstützung bei der Haushaltsführung und Betreuungsmaßnahmen bei Aktivitäten, die sozialen Kontakte aufrechterhalten. Einen Teil der Kosten übernimmt für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 die Pflegeversicherung.
Der Begriff „teilstationär“ bezieht sich auf die Dauer und Regelmäßigkeit der Versorgungsangebote. Teilstationäre Pflegeleistungen in Tageskliniken erfüllen einen Betreuungsbedarf, der für die rein ambulante Versorgung zu hoch wäre, bei dem noch keine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung erforderlich ist.
Zahlreiche teilstationäre Versorgungseinrichtungen sind als Tageskliniken organisiert und an ein Krankenhaus angeschlossen. Pflegeheime bieten zum Teil ebenfalls teilstationäre Versorgung an. Laut Sozialgesetzbuch § 41 SGB XI haben Pflegebedürftige aber nur den Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege zum Beispiel durch pflegende Angehörige nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.