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Pflegegrad beantragen: Schritt-für-Schritt-Guide  

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Inhaltsverzeichnis

Einen Pflegegrad beantragen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Sie gehört zu deren Krankenkasse. Ein Anruf, eine E-Mail oder ein kurzer Brief genügt. Leistungen gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Danach beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung und muss Ihnen spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag schriftlich mitteilen, welchen Pflegegrad Sie erhalten.

Früher hieß das „Pflegestufe beantragen“: Seit 2017 gibt es statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade. Dieser Ratgeber führt Sie durch alle Schritte vom ersten Anruf bis zum Bescheid, mit den gesetzlichen Fristen, einer Checkliste für die Begutachtung und den Leistungen 2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beantragen Sie den Pflegegrad formlos, sobald regelmäßig Hilfe nötig ist. Für Monate vor dem Antrag zahlt die Pflegekasse nichts.
  • Die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof, in der Regel bei Ihnen zu Hause.
  • Die Pflegekasse entscheidet spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag. Hat sie eine Verzögerung zu vertreten, zahlt sie 70 Euro je angefangene Woche.
  • Antrag, Begutachtung und die Pflegeberatung der Kasse kosten Sie nichts.
  • Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Pflegegrad beantragen: der Ablauf in sechs Schritten

Die gesetzliche Höchstfrist von 25 Arbeitstagen entspricht etwa fünf Wochen. In dieser Zeit laufen die folgenden Schritte ab:

SchrittWas Sie tunFrist oder Regel
1. Antrag stellenformlos bei der Pflegekasse: Telefon, E-Mail, Brief oder onlineLeistungen ab dem Antragsmonat
2. Formular und BeratungAntragsformular der Kasse ausfüllen, Leistungsart wählen, Pflegeberatung annehmenBeratungstermin innerhalb von zwei Wochen oder Beratungsgutschein
3. Begutachtung vorbereitenUnterlagen sammeln, Pflegetagebuch führen, Vertrauensperson einladenAnkündigung mit höchstens zwei Stunden Zeitfenster
4. BegutachtungGespräch mit der Gutachterin oder dem Gutachter, meist zu Hausebis zu einer Stunde
5. BescheidBescheid und Gutachten prüfenspätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag
6. Leistungen oder WiderspruchPflegegeld, Pflegedienst und weitere Leistungen nutzen, bei Bedarf widersprechenWiderspruch innerhalb eines Monats

Pflegestufe oder Pflegegrad? Wer heute eine Pflegestufe beantragen möchte, stellt denselben Antrag: Sie beantragen Leistungen der Pflegeversicherung, den Pflegegrad ermittelt die Begutachtung. Wer Ende 2016 schon eine Pflegestufe hatte, wurde ohne neuen Antrag in einen Pflegegrad übergeleitet (§ 140 SGB XI).

Voraussetzungen: Wer bekommt einen Pflegegrad?

Einen Pflegegrad erhält, wessen Selbstständigkeit im Alltag aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer beeinträchtigt ist, voraussichtlich für mindestens sechs Monate (§ 14 SGB XI). Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern wobei jemand Hilfe braucht: beim Waschen und Anziehen, beim Aufstehen und Gehen, bei Medikamenten und Arztterminen oder weil Orientierung und Gedächtnis nachlassen.

Die Begutachtung vergibt dafür bis zu 100 Punkte. Ab 12,5 Punkten gibt es Pflegegrad 1, ab 27 Punkten Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5 (§ 15 SGB XI). Ob sich ein Antrag lohnt, schätzen Sie vorab mit unserem Pflegegradrechner ein. Er arbeitet mit den Kriterien der Begutachtung und zeigt die Punkte je Bereich.

Außerdem muss die pflegebedürftige Person in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert gewesen sein, als Mitglied oder familienversichert. Bei Kindern genügt es, wenn ein Elternteil diese Vorversicherungszeit erfüllt (§ 33 Abs. 2 SGB XI).

Wann beantragen? Sobald absehbar ist, dass die Hilfe nicht nur vorübergehend nötig ist. Warten kostet Geld, denn die Pflegekasse zahlt ab dem Monat des Antrags und nicht für die Zeit davor (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Im Zweifel stellen Sie den Antrag lieber früher als später.

Den Antrag stellen: wo, wie und wer

Wo Sie den Antrag stellen

Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Sie ist bei der Krankenkasse angesiedelt, Sie erreichen sie also über deren Servicetelefon, Postanschrift oder Onlineportal. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen. Geht ein Antrag bei einer anderen Sozialbehörde ein, wird er weitergeleitet und gilt ab dem Eingang dort als gestellt (§ 16 SGB I). Auch die Pflegeberatung der Kasse, etwa in einem Pflegestützpunkt, nimmt den Antrag entgegen (§ 7a Abs. 2 SGB XI).

Wie: Ein formloser Antrag genügt

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Nach Auskunft des Medizinischen Dienstes gilt jede schriftliche oder telefonische Mitteilung an die Pflegekasse, mit der Sie Leistungen der Pflegeversicherung wünschen, als Antrag. Einen bestimmten Pflegegrad müssen Sie nicht nennen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale reicht der Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse.“ Mit Name, Anschrift und Versichertennummer kann die Kasse ihn zuordnen.

Weil das Datum über den Leistungsbeginn entscheidet, sollte es sich belegen lassen: Schreiben Sie eine E-Mail oder einen Brief und bewahren Sie eine Kopie auf. Rufen Sie an, notieren Sie Datum, Uhrzeit und den Namen Ihres Gesprächspartners. Einen Musterbrief für den Pflegegrad-Antrag bietet die Verbraucherzentrale kostenlos an.

Viele Kassen bieten den Antrag auch online an, die DAK zum Beispiel einen Online-Erstantrag. Wie das dort funktioniert, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad bei der DAK beantragen. Vorsicht bei kommerziellen Antragsdiensten im Internet: Der Antrag bei der Kasse kostet nichts (§ 64 SGB X), und Ihre Daten gehen dann an ein Unternehmen, das für die Antragstellung nicht nötig ist, warnt die Verbraucherzentrale.

Wer den Antrag stellen darf

Den Antrag stellt die pflegebedürftige Person selbst oder jemand, den sie dazu bevollmächtigt, etwa Angehörige, Nachbarn oder Bekannte. Legen Sie dann eine Kopie der Vollmacht bei. Bei einer gesetzlichen Betreuung stellt die Betreuerin oder der Betreuer den Antrag und fügt eine Kopie des Betreuerausweises bei. Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt stellt den Antrag in der Regel nicht, und eine ärztliche Bescheinigung brauchen Sie dafür auch nicht. Mit Ihrer Einwilligung bezieht der Medizinische Dienst die behandelnden Ärztinnen und Ärzte aber in die Begutachtung ein (§ 18a Abs. 9 SGB XI).

Das Formular der Pflegekasse: Hier beantragen Sie Pflegegeld

Nach dem formlosen Antrag schickt Ihnen die Pflegekasse ein Antragsformular. Darin machen Sie neben den persönlichen Daten Angaben dazu, welche Leistungen Sie beantragen: Pflegegeld, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen, Pflegesachleistungen, wenn ein ambulanter Pflegedienst kommt, oder eine Kombination aus beidem. Wer „Pflegegeld beantragen“ möchte, durchläuft also dasselbe Verfahren und wählt im Formular die Geldleistung.

Fehlen der Kasse für die Entscheidung Unterlagen, fordert sie diese an. Bis sie vorliegen, ist die Entscheidungsfrist unterbrochen (§ 18c Abs. 6 SGB XI). Schicken Sie das Formular deshalb zügig zurück.

Privat versichert

Privat Versicherte beantragen die Leistungen bei ihrem Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung übernimmt Medicproof, der medizinische Dienst der privaten Pflegeversicherung, nach denselben Maßstäben wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 6 SGB XI). Statt Sachleistungen erhalten privat Versicherte eine Kostenerstattung in gleicher Höhe. Kostenlose Pflegeberatung bietet die compass private pflegeberatung unter 0800 1018800.

Nach dem Antrag: Pflegeberatung und Fristen

Mit dem Antrag haben Sie Anspruch auf Pflegeberatung, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause und gemeinsam mit Ihren Angehörigen (§ 7a SGB XI). Die Pflegekasse muss Ihnen innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI). Nutzen Sie das Angebot: Die Beratung hilft beim Formular und dabei, die Pflege bis zum Bescheid zu organisieren.

Für das Verfahren gelten feste Fristen:

  • Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags (§ 18 Abs. 1 SGB XI).
  • Hat nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung stattgefunden, muss die Kasse Ihnen mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl nennen (§ 18 Abs. 3 SGB XI).
  • Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag muss die Pflegekasse Ihnen ihre Entscheidung schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
  • Überschreitet sie die Frist und hat sie das zu vertreten, zahlt sie Ihnen 70 Euro für jede angefangene Woche. Das gilt nicht, wenn Sie bereits im Pflegeheim leben und mindestens Pflegegrad 2 haben (§ 18c Abs. 5 SGB XI).

Eilfälle: Krankenhaus, Reha, Hospiz und Pflegezeit

Muss nach einem Krankenhausaufenthalt schnell geklärt werden, wie die Versorgung zu Hause weitergeht, gelten kürzere Fristen für die Begutachtung (§ 18a Abs. 5 und 6 SGB XI):

SituationBegutachtung spätestens
im Krankenhaus oder in der stationären Reha, wenn die Weiterversorgung geklärt werden muss oder Angehörige Pflegezeit angekündigt habenam 5. Arbeitstag nach Antragseingang
im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgungam 5. Arbeitstag nach Antragseingang
zu Hause, wenn Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt oder vereinbart habeninnerhalb von 10 Arbeitstagen

In diesen Fällen prüft der Medizinische Dienst zunächst nur, ob Pflegebedürftigkeit und mindestens Pflegegrad 2 vorliegen, in dringenden Fällen auch nach Aktenlage. Die vollständige Begutachtung folgt später, in der Regel bei Ihnen zu Hause (§ 18a Abs. 7 SGB XI). Im Krankenhaus hilft das Entlassmanagement beim Antrag, denn es umfasst auch die nötigen Leistungen der Pflegeversicherung (§ 39 Abs. 1a SGB V).

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst

Termin und Ablauf

Der Medizinische Dienst (MD), früher MDK, meldet sich schriftlich oder telefonisch bei Ihnen. Er nennt das Datum mit einem Zeitfenster von höchstens zwei Stunden sowie Name und Beruf der Gutachterin oder des Gutachters. Begutachten dürfen Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte (§ 18a Abs. 10 SGB XI). Der Termin dauert bis zu einer Stunde.

Die Begutachtung ist keine ärztliche Untersuchung. Die Gutachterin oder der Gutachter fragt nach Ihrem Alltag, lässt sich manches zeigen, etwa das Aufstehen aus dem Sessel oder ein paar Schritte in der Wohnung, und sieht sich Ihre Unterlagen an. Bei Menschen mit Demenz spricht sie oder er zuerst mit der betroffenen Person und bespricht die Angaben danach mit den Angehörigen. Wer nicht gut Deutsch spricht, bringt Angehörige, Bekannte oder eine Übersetzerin mit. Für eine Übersetzung in Gebärdensprache wenden Sie sich an die Pflegekasse.

Hausbesuch, Telefon oder Video?

Beim ersten Antrag findet die Begutachtung persönlich statt, in der Regel bei Ihnen zu Hause, in Eilfällen auch in der Klinik. Ein Interview per Telefon oder Video ist nur bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab 14 Jahren möglich und nur mit Ihrer Zustimmung. Nach einem Widerspruch ist es ausgeschlossen. Wünschen Sie einen Hausbesuch, hat dieser Vorrang (§ 142a SGB XI, Begutachtungs-Richtlinien). Lehnen Sie die Begutachtung in Ihrer Wohnung dagegen ab, kann die Pflegekasse die Leistungen verweigern (§ 18a Abs. 2 SGB XI).

Was bewertet wird

Bewertet wird, wie selbstständig Sie in sechs Lebensbereichen sind. Die Bereiche zählen unterschiedlich stark (§ 15 SGB XI):

Bereich (Modul)Gewichtung
1 Mobilität10 %
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (der höhere Wert zählt)15 %
4 Selbstversorgung40 %
5 Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen20 %
6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte15 %

Hilfe im Haushalt und bei Wegen außer Haus erfasst der Medizinische Dienst zwar, sie zählt aber nicht zu den Punkten (§ 18a Abs. 3 SGB XI). Welche Fragen es in jedem Modul gibt und wie viele Punkte sie bringen, zeigt der Pflegegradrechner Frage für Frage.

Checkliste: So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor

  • Unterlagen bereitlegen: Berichte von Haus- und Fachärzten, Entlassungsberichte aus Klinik oder Reha, den aktuellen Medikamentenplan, die Pflegedokumentation eines Pflegedienstes und Bescheide anderer Stellen. Was Sie nicht haben, müssen Sie nicht extra anfordern.
  • Pflegetagebuch führen: Notieren Sie einige Tage lang, wobei und wie oft Hilfe nötig ist, auch nachts. Der Medizinische Dienst bittet ausdrücklich darum, solche Aufzeichnungen bereitzulegen.
  • Vertrauensperson einladen: Eine Person, die den Alltag kennt, ergänzt, was Betroffene selbst nicht erwähnen.
  • Den Alltag ehrlich schildern: Beschreiben Sie einen gewöhnlichen und auch einen schlechten Tag. Wer aus Scham mehr zeigt, als er im Alltag schafft, riskiert einen zu niedrigen Pflegegrad.

Der Medizinische Dienst stellt eine Checkliste zur Pflegebegutachtung zum Ausdrucken bereit.

Der Bescheid: Pflegegrad, Gutachten und Leistungen 2026

Mit dem Bescheid erhalten Sie auch das Gutachten, es sei denn, Sie haben der Zusendung widersprochen (§ 18c Abs. 2 SGB XI). Prüfen Sie beides: Sind Ihre Einschränkungen vollständig und richtig beschrieben? Empfiehlt das Gutachten Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel, gilt das mit Ihrer Zustimmung bereits als Antrag darauf (§ 18b Abs. 3 SGB XI). Die Leistungen stehen Ihnen ab dem Antragsmonat zu, Pflegegeld für die Wartezeit wird nachgezahlt.

Diese monatlichen Beträge gelten 2026 je Pflegegrad (Bundesministerium für Gesundheit):

LeistungPG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld–347 €599 €800 €990 €
Pflegesachleistung (bis zu)–796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €131 €
Tages- und Nachtpflege (bis zu)–721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch42 €42 €42 €42 €42 €
Vollstationäre Pflege131 €805 €1.319 €1.855 €2.096 €

Dazu kommen ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und in allen Pflegegraden bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für einen Umbau der Wohnung. Auch Pflegegrad 1 lohnt sich also: Zum Entlastungsbetrag kommen Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für das Wohnumfeld.

Wer Pflegegeld bezieht, muss in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch zu Hause abrufen. In Pflegegrad 4 und 5 ist auf Wunsch ein Besuch pro Quartal möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Diese Besuche übernehmen zugelassene Pflegedienste, in Berlin zum Beispiel DAKOS.

Nicht einverstanden: Widerspruch oder Höherstufung

Halten Sie den Pflegegrad für zu niedrig oder wurde der Antrag abgelehnt, legen Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch bei der Pflegekasse ein, schriftlich, elektronisch oder persönlich zur Niederschrift (§ 84 SGG). Fehlt im Bescheid die Belehrung über diese Frist, haben Sie ein Jahr Zeit (§ 66 SGG). Begründen Sie den Widerspruch mit dem Gutachten: Welche Einschränkungen fehlen oder sind zu gering bewertet? Oft prüft der Medizinische Dienst den Fall dann erneut. Wie Sie Schritt für Schritt vorgehen, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad abgelehnt: Was nun?

Hat sich Ihr Zustand erst nach dem Bescheid verschlechtert, ist ein Antrag auf Höherstufung der richtige Weg. Er löst eine neue Begutachtung aus und hat gute Aussichten: Beim Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg führten 2025 rund 69 Prozent der Höherstufungsanträge zur Empfehlung eines höheren Pflegegrades. Bei fortschreitenden Erkrankungen sollten Sie den Pflegegrad deshalb im Blick behalten. Was etwa bei Tumorerkrankungen gilt, lesen Sie im Ratgeber Pflegegrad bei Krebs beantragen.

Ist die Widerspruchsfrist verstrichen und war der Bescheid falsch, können Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Zu Unrecht vorenthaltene Leistungen zahlt die Kasse dann für bis zu vier Jahre nach (§ 44 SGB X).

Pflegegrad für Kinder beantragen

Für Kinder stellen in der Regel die Eltern den Antrag bei der Pflegekasse des Kindes. Die Vorversicherungszeit gilt als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Verglichen wird die Selbstständigkeit mit der eines gesunden Kindes im gleichen Alter (§ 15 Abs. 6 SGB XI). Kinder bis 18 Monate werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Die Begutachtung übernehmen in der Regel besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter, etwa aus der Kinderkrankenpflege (§ 18a Abs. 10 SGB XI). Per Telefon oder Video werden Kinder unter 14 Jahren nicht begutachtet.

Hilfe beim Antrag in Berlin

In Berlin beraten die Pflegestützpunkte kostenlos und unabhängig, an 36 Standorten in allen zwölf Bezirken. Sie helfen beim Antrag, kommen bei Bedarf nach Hause und haben eigene Ansprechpersonen für pflegebedürftige Kinder. Das Servicetelefon der Pflegestützpunkte Berlin erreichen Sie gebührenfrei unter 0800 59 500 59, montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr.

Die Begutachtung übernimmt in Berlin der Medizinische Dienst Berlin-Brandenburg. Vor dem Termin können Sie dort freiwillig einen Online-Fragebogen ausfüllen, ohne Nachteil, wenn Sie darauf verzichten. Fragen zum Termin beantwortet das Servicetelefon Pflegebegutachtung unter 030 202023-4000.

DAKOS unterstützt Sie als ambulanter Pflegedienst in Berlin seit 2012 beim Antrag: Wir helfen bei den Formularen, bereiten die Begutachtung mit Ihnen vor, sind auf Wunsch beim Termin dabei und unterstützen Sie beim Widerspruch oder bei der Höherstufung. Unsere kostenlose Pflegeberatung in Berlin ist eine Kassenleistung, auf Deutsch, Englisch oder Russisch. Alle Berliner Anlaufstellen mit Adressen und Telefonnummern finden Sie im Ratgeber Pflegegrad in Berlin beantragen.

Fazit

Stellen Sie den Antrag auf einen Pflegegrad formlos und früh, denn die Leistungen beginnen erst mit dem Antragsmonat. Bereiten Sie die Begutachtung mit Unterlagen, Pflegetagebuch und einer Vertrauensperson vor und schildern Sie den Alltag, wie er wirklich ist. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Passt der Bescheid nicht, haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Kostenlose Hilfe erhalten Sie bei der Pflegeberatung Ihrer Kasse, in den Pflegestützpunkten und in Berlin auch bei DAKOS.

Häufige Fragen zum Antrag auf Pflegegrad

Nein, Pflegestufen gibt es seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr, an ihre Stelle sind fünf Pflegegrade getreten. Wer heute eine Pflegestufe beantragen möchte, stellt bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Welcher Pflegegrad passt, ermittelt dann der Medizinische Dienst bei der Begutachtung. Wer Ende 2016 bereits eine Pflegestufe hatte, wurde ohne neuen Antrag und ohne neue Begutachtung in einen Pflegegrad übergeleitet.
Sie beantragen den Pflegegrad bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, die bei ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem Versicherungsunternehmen. Geht der Antrag bei einer anderen Sozialbehörde ein, wird er weitergeleitet und gilt ab dem Eingang dort als gestellt. Auch die Pflegeberatung der Kasse, zum Beispiel in einem Pflegestützpunkt, nimmt Anträge entgegen und leitet sie weiter.
In der Regel nicht: Den Antrag stellen Sie selbst, eine von Ihnen bevollmächtigte Person wie ein Angehöriger oder Ihre gesetzliche Betreuung. Eine ärztliche Bescheinigung brauchen Sie für den Antrag nicht. Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt hilft trotzdem: Mit Ihrer Einwilligung bezieht der Medizinische Dienst die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in die Begutachtung ein. Vorhandene Arztberichte legen Sie zum Termin bereit.
Die Pflegekasse muss Ihnen spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen, wie sie entschieden hat, also nach etwa fünf Wochen. Liegen Sie im Krankenhaus oder in der Reha und muss die weitere Versorgung geklärt werden, findet die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag statt, ebenso im Hospiz. Hat die Kasse eine Verzögerung zu vertreten, zahlt sie Ihnen 70 Euro für jede angefangene Woche.
Ja, viele Pflegekassen bieten dafür ein Online-Formular an, die DAK zum Beispiel einen Online-Erstantrag. Genauso wirksam ist ein formloser Antrag per E-Mail, Brief oder Telefon, der Satz „Ich stelle einen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse“ genügt. Vorsicht bei kommerziellen Online-Diensten, die den Antrag für Sie stellen: Der Antrag bei der Kasse ist kostenlos, und Ihre Daten gehen an ein Unternehmen, das dafür nicht nötig ist.
Ja, und das Entlassmanagement des Krankenhauses unterstützt Sie dabei, denn es umfasst auch die nötigen Leistungen der Pflegeversicherung. Muss die Versorgung nach der Entlassung geklärt werden, begutachtet der Medizinische Dienst spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang, in der Klinik oder nach Aktenlage. Er prüft dann zunächst nur, ob mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Die vollständige Begutachtung folgt später, in der Regel bei Ihnen zu Hause.

Stand: September 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Bescheid und die Auskunft Ihrer Pflegekasse.

Quellen

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